Artikel 3 VO (EG) 2008/744
Finanzrahmen
(1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen kann eine Finanzhilfe des EFF bis zur Höhe der Verpflichtungsermächtigungen gewährt werden, die für den EFF im Zeitraum 2007—2013 festgelegt sind.
(2) Die im Rahmen dieser Sonderregelung gewährten öffentlichen Beihilfen dürfen nicht mit anderen öffentlichen Beihilfen kumuliert werden, die denselben Zweck verfolgen, insbesondere nicht mit den Beihilfen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF), des Kohäsionsfonds und anderer gemeinschaftlicher Finanzinstrumente sowie den Beihilfen aus nationalen Mitteln.
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