Artikel 3 VO (EG) 2008/748

(1) Die von Argentinien auszustellende Echtheitsbescheinigung wird in einem Original und mindestens einer Kopie auf einem Vordruck nach dem Muster des Anhangs II erstellt.

Der Vordruck muss ungefähr 210 mm × 297 mm groß sein. Das zu verwendende Papier muss mindestens 40 g/m2 wiegen.

(2) Die Vordrucke müssen in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt und ausgefüllt werden; außerdem können sie in der Amtssprache Argentiniens gedruckt und ausgefüllt sein.

(3) Jede Echtheitsbescheinigung erhält eine Ausstellungsnummer, die von der in Anhang III aufgeführten Ausgabestelle (nachfolgend „Ausgabestelle” ) zugeteilt wird. Die Kopien tragen dieselbe Ausstellungsnummer wie das entsprechende Original.

(4) Original und Durchschriften einer Echtheitsbescheinigung sind mit der Schreibmaschine oder handschriftlich in schwarzer Tinte und in Großbuchstaben auszufüllen.

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