Artikel 1 VO (EG) 2008/753
Die Verordnung (EG) Nr. 1299/20007 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
(1) Für die Anerkennung der Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 122 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(*) (im Folgenden „Erzeugergemeinschaften” ) ist der Mitgliedstaat zuständig, in dessen Hoheitsgebiet die Erzeugergemeinschaft ihren eingetragenen Sitz hat.
(2) Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die Erzeugergemeinschaften an, sofern sie die nachstehenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:
- a)
- sie müssen Rechtspersönlichkeit oder eine ausreichende Rechtsfähigkeit besitzen, um nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Träger von Rechten und Pflichten sein zu können;
- b)
- sie müssen gemeinsame Regeln für die Erzeugung und die erste Vermarktungsstufe im Sinne von Unterabsatz 2 anwenden;
- c)
-
ihre Satzung muss für die angeschlossenen Erzeuger die Verpflichtung enthalten,
- i)
- die gemeinsamen Regeln für die Erzeugung sowie die Entscheidungen über die zu erzeugenden Sorten zu beachten,
- ii)
- ihre gesamte Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft vermarkten zu lassen;
- d)
- sie müssen eine ausreichende wirtschaftliche Größe nachweisen;
- e)
- sie müssen in ihrem gesamten Tätigkeitsbereich jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften der Gemeinschaft, insbesondere aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Niederlassungsortes, ausschließen;
- f)
- sie müssen unterschiedslos jedem Erzeuger, der sich verpflichtet, ihre Satzung einzuhalten, das Recht auf Beitritt einräumen;
- g)
- ihre Satzung muss Bestimmungen enthalten, mit denen sichergestellt wird, dass die Mitglieder auf ihre Mitgliedschaft verzichten können, wenn sie mindestens drei Jahre Mitglied waren und mindestens ein Jahr vor ihrem Austritt die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet haben; dies gilt unbeschadet der einzelstaatlichen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, mit denen in bestimmten Fällen die Erzeugergemeinschaft oder deren Gläubiger vor etwaigen finanziellen Folgen des Austritts eines Mitglieds geschützt oder der Austritt eines Mitglieds im laufenden Haushaltsjahr verhindert werden soll;
- h)
- ihre Satzung muss die Verpflichtung enthalten, eine getrennte Buchführung über die Tätigkeiten vorzunehmen, die Gegenstand der Anerkennung sind;
- i)
- sie dürfen keine beherrschende Stellung in der Gemeinschaft einnehmen.
Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen durch den Erzeuger selbst oder, im Fall einer Erzeugergemeinschaft, durch ihre Mitglieder an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 2 Buchstabe c gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, für welche die Erzeuger vor ihrem Beitritt zu einer Erzeugergemeinschaft Kaufverträge abgeschlossen hatten, sofern die Erzeugergemeinschaft davon unterrichtet wurde und sie genehmigt hat.
(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii dürfen die einer Erzeugergemeinschaft angeschlossenen Erzeuger, wenn die Erzeugergemeinschaft dies zulässt, unter den von ihr festgelegten Bedingungen
- a)
- die Verpflichtung zur Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugergemeinschaft nach Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii durch die Verpflichtung zur Vermarktung auf der Grundlage gemeinsamer, in die Satzung aufgenommener Regeln ersetzen, die gewährleisten, dass die Erzeugergemeinschaft ein Kontrollrecht hinsichtlich der Verkaufspreise besitzt, diese Preise von ihr gebilligt werden müssen und sie im Falle der Ablehnung den betreffenden Hopfen zu einem höheren Preis abnimmt;
- b)
- Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugergemeinschaft im Prinzip nicht gehandelt werden, über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugergemeinschaft bestimmte Erzeugergemeinschaft vermarkten.
(5) Die in Absatz 2 Buchstabe b und Buchstabe c Ziffer i genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:
- a)
-
für die Erzeugung:
- i)
- Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen;
- ii)
- Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen;
- iii)
- Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;
- b)
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für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:
- i)
- die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft;
- ii)
- die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.
- 2.
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Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
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