ANHANG VO (EG) 2008/755

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Schiffsführung

    Schulische und berufliche Bildung, die zu folgenden Berufen führt:

      in Lettland:

      Leitender Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” ),

      Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” );

      inden Niederlanden:

      VTS-Beamter ( „VTS-functionaris” ).

    Erforderlich ist:

    in Lettland:

    i)
    für den Leitenden Schiffselektrotechniker ( „kuģu elektromehāniķis” ):

    1.
    Mindestalter: 18 Jahre.
    2.
    Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 12,5 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als sechs Monaten als Schiffselektriker oder als Assistent des Leitenden Schiffselektrikers auf Schiffen mit einer Leistung von mehr als 750 kW erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;

    ii)
    für den Kühlsystembediener ( „kuģa saldēšanas iekārtu mašīnists” ):

    1.
    Mindestalter: 18 Jahre.
    2.
    Die Ausbildung hat eine Gesamtdauer von mindestens 13 Jahren und umfasst eine mindestens neunjährige allgemeine Schulbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Ausbildung. Zusätzlich ist eine Seefahrtzeit von nicht weniger als zwölf Monaten als Assistent des Leitenden Kühltechnikers erforderlich. Die Berufsausbildung wird mit einer besonderen Prüfung durch die zuständige Behörde gemäß dem durch das Verkehrsministerium zugelassenen Ausbildungsprogramm abgeschlossen;

    in den Niederlanden:

    eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt mindestens 15 Jahren, einschließlich einer mindestens dreijährigen Ausbildung an einer höheren berufsbildenden Schule ( „HBO” ) oder an einer mittleren berufsbildenden Schule ( „MBO” ), an die sich Fachlehrgänge auf nationaler und regionaler Ebene anschließen, die jeweils mindestens 12 Wochen theoretische Ausbildung umfassen und jeweils mit einer Prüfung abschließen.

2.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

Der zehnte, elfte, zwölfte, dreizehnte und vierzehnte Gedankenstrich werden gestrichen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.