Präambel VO (EG) 2008/755

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen(1), insbesondere auf Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG finden in dem Fall, dass für einen bestimmten reglementierten Beruf andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung. In Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2005/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute und zur Änderung der Richtlinie 2001/25/EG(2) ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten Befähigungszeugnisse für Seeleute anerkennen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten(3) erteilt wurden. Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher nicht für die Anerkennung der Qualifikationen von Seeleuten gelten, die an Bord von Schiffen arbeiten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen.
(2)
Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben begründete Anträge auf Streichung ihrer Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.
(3)
Die Tschechische Republik, Dänemark, Deutschland, Italien, Rumänien und die Niederlande haben beantragt, dass alle Berufe und dazugehörigen Beschreibungen der Ausbildungsgänge, die für ihre Länder in Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG aufgelistet sind, gestrichen werden. Die Niederlande haben die Streichung von zwei Berufen beantragt: „Deckoffizier in der Küstenschifffahrt (mit Ergänzung) (stuurman kleine handelsvaart (met aanvulling))” und „diplomierter Maschinenwachdienstkundiger (diploma motordrijver)” sowie die entsprechenden Beschreibungen der Ausbildungsgänge sollen aus Anhang II Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG gestrichen werden.
(4)
Das Vereinigte Königreich hat einen begründeten Antrag auf Streichung seiner Berufe in der Seefahrt, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2001/25/EG fallen, aus Anhang II Nummer 5 der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.
(5)
Die Richtlinie 2005/36/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission (ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3).

(2)

ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160.

(3)

ABl. L 136 vom 18.5.2001, S. 17. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/45/EG (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 160).

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