Artikel 12 VO (EG) 2008/762

Aufhebung

(1) Unbeschadet des Absatzes 3 wird die Verordnung (EG) Nr. 788/96 aufgehoben.

(2) Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

(3) Abweichend von Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung wendet ein Mitgliedstaat, dem eine Übergangsfrist gemäß Artikel 7 dieser Verordnung gewährt wurde, die Verordnung (EG) Nr. 788/96 für die Dauer der gewährten Übergangsfrist weiterhin an.

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