Artikel 5 VO (EG) 2008/762
Übermittlung von Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in den Anhängen II, III und IV genannten Daten binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahrs. Das erste Berichtskalenderjahr ist das Jahr 2008.
(2) Ab den Daten für das Jahr 2008 und danach alle drei Jahre werden die Daten über die strukturellen Merkmale des Aquakultursektors (Anhang V) binnen zwölf Monaten nach Ablauf des Berichtskalenderjahres der Kommission (Eurostat) übermittelt.
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