Präambel VO (EG) 2008/762
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Vorlage von Statistiken über die Aquakulturproduktion(**) müssen die Mitgliedstaaten jährliche Daten zur Erzeugungsmenge übermitteln.
- (2)
- Der gestiegene Beitrag der Aquakultur zur Gesamterzeugung der gemeinschaftlichen Fischerei macht ein größeres Datenspektrum für die rationelle Entwicklung und Verwaltung dieses Sektors im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich.
- (3)
- In Anbetracht der wachsenden Bedeutung von Brutanlagen und Aufzuchtanlagen für die Tätigkeit der Aquakultur sind detaillierte Daten für eine entsprechende Überwachung und Verwaltung dieses Sektors im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich.
- (4)
- Zur Prüfung und Bewertung des Marktes für Aquakulturerzeugnisse werden Daten über Erzeugungsmenge und -wert benötigt.
- (5)
- Angaben zur Struktur des Sektors und zu den eingesetzten Techniken sind erforderlich, um eine umweltgerechten Sektor zu gewährleisten.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 788/96 sollte aufgehoben werden.
- (7)
- Um einen reibungslosen Übergang von der Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 788/96 zu der neuen Regelung sicherzustellen, sollte in der vorliegenden Verordnung eine Übergangszeit von bis zu drei Jahren vorgesehen werden, die den Mitgliedstaaten gewährt werden kann, in denen die Anwendung der Regelung auf die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erfordert und wahrscheinlich erhebliche praktische Probleme verursacht.
- (8)
- Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Aufstellung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Aquakultursektor, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinaus.
- (9)
- Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(***) bietet einen Bezugsrahmen für Statistiken im Bereich der Fischerei. Insbesondere wird die Einhaltung der Grundsätze der Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistischen Geheimhaltung und Transparenz gefordert.
- (10)
- Die Erhebung und die Übermittlung von statistischen Daten ist ein wichtiges Instrument für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik.
- (11)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(****) erlassen werden.
- (12)
- Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
- (13)
- Die Kommission wird vom Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt, der gemäß dem Beschluss 72/279/EWG des Rates(*****) eingesetzt wurde —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (*)
Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 31. Januar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.
- (**)
ABl. L 108 vom 1.5.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (***)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates.
- (****)
ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
- (*****)
ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
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