Artikel 2 VO (EG) 2008/763

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
„Bevölkerung” ist die nationale, regionale und örtliche Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zum Stichtag;
b)
„Wohnungssituation” bedeutet Unterkünfte und Gebäude sowie Formen und Arten der Unterbringung sowie das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und den Unterkünften auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene zum Stichtag;
c)
„Gebäude” sind dauerhafte Gebäude, in denen sich Unterkünfte für Wohnzwecke oder Wohnungen im herkömmlichen Sinn, die der Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung vorbehalten sind oder leer stehen, befinden;
d)
„üblicher Aufenthaltsort” ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt.

Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:

i)
Personen, die vor dem Stichtag mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
ii)
Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.

Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort” den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes;

e)
„Stichtag” ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 bezogen sind;
f)
„national” bedeutet auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
g)
„regional” bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung;
h)
„örtlich” bedeutet auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2);
i)
„wesentliche Merkmale der Volks- und Wohnungszählungen” sind individuelle und gleichzeitige Zählung, Universalität in einem festgelegten Gebiet, Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und festgelegte Periodizität.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 1).

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