Artikel 7 VO (EG) 2008/763

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:

a)
Festlegung technischer Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
b)
Festlegung des geeigneten technischen Formats gemäß Artikel 5 Absatz 5;
c)
Modalitäten und Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 1 und
b)
Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten gemäß Artikel 5 Absatz 3.

(3) Die Grundsätze, dass der Nutzen der getroffenen Maßnahmen deren Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen.

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