Artikel 7 VO (EG) 2008/763
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
- a)
- Festlegung technischer Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen gemäß Artikel 5 Absatz 4;
- b)
- Festlegung des geeigneten technischen Formats gemäß Artikel 5 Absatz 5;
- c)
- Modalitäten und Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3.
(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
- a)
- Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 1 und
- b)
- Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten gemäß Artikel 5 Absatz 3.
(3) Die Grundsätze, dass der Nutzen der getroffenen Maßnahmen deren Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen.
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