Präambel VO (EG) 2008/763

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(*),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission (Eurostat) muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation verfügen, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, erfüllen zu können. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms der statistischen Daten und der Metadaten muss auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden.
(2)
In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz.
(3)
Angesichts der methodischen und technischen Entwicklung sollten vorbildliche Verfahren ermittelt und die Verbesserung der in den Mitgliedstaaten für Zählungen verwendeten Datenquellen und Methoden gefördert werden.
(4)
Damit die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten gewährleistet ist und verlässliche Übersichten auf Gemeinschaftsebene angefertigt werden können, sollten sich die verwendeten Daten auf dasselbe Bezugsjahr beziehen.
(5)
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken(**), die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, nämlich insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit, sowie der Transparenz, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung einzuhalten.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(***) regeln die Übermittlung der der statistischen Geheimhaltung unterliegenden Daten. Die gemäß den genannten Verordnungen ergriffenen Maßnahmen dienen dem physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten und der Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken.
(7)
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der am 24. Februar 2005 von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates(****) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde und der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.
(8)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhebung und Erstellung vergleichbarer und umfassender gemeinschaftlicher Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher durch Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(9)
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(*****) erlassen werden.
(10)
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Voraussetzungen für die Festlegung nachfolgender Bezugsjahre und die Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten zu schaffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
(11)
Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört worden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.

(**)

ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(***)

ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(****)

ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(*****)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

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