Artikel 16 VO (EG) 2008/765
Allgemeine Anforderungen
(1) Die Mitgliedstaaten organisieren und führen eine Marktüberwachung im Einklang mit diesem Kapitel durch.
(2) Die Marktüberwachung stellt sicher, dass unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte, die bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung die Gesundheit oder Sicherheit der Benutzer gefährden können oder die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft in anderer Hinsicht nicht erfüllen, vom Markt genommen werden bzw. ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird und dass die Öffentlichkeit, die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ordnungsgemäß informiert werden.
(3) Durch Strukturen und Programme für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene wird sichergestellt, dass in Bezug auf jede Produktkategorie, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fällt, wirksame Maßnahmen ergriffen werden können.
(4) Eine solche Marktüberwachung erstreckt sich auf Produkte, die für den eigenen Gebrauch des Herstellers zusammengebaut oder hergestellt wurden, wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorsehen, dass ihre Bestimmungen für solche Produkte gelten.
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