Artikel 27 VO (EG) 2008/765
Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkten
(1) Die für die Kontrolle der auf den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Produkte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie kontrollieren die Merkmale von Produkten gemäß den Grundsätzen des Artikels 19 Absatz 1 in angemessenem Umfang, bevor diese Produkte zum freien Verkehr freigegeben werden.
(2) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde für die Marktüberwachung oder die Kontrolle der Außengrenzen zuständig, so arbeiten die entsprechenden Behörden durch die gegenseitige Bereitstellung von Informationen und gegebenenfalls auf andere Weise zusammen.
(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden setzen die Freigabe eines Produkts zum freien Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt aus, wenn bei den Kontrollen nach Absatz 1 einer der folgenden Sachverhalte festgestellt wird:
- a)
- Das Produkt weist Merkmale auf, die Grund zu der Annahme geben, dass es bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung eine ernste Gefahr für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder für andere öffentliche Interessen nach Artikel 1 darstellt;
- b)
- dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgeschriebenen schriftlichen oder elektronischen Unterlagen bei oder es fehlt die nach diesen Rechtsvorschriften erforderliche Kennzeichnung;
- c)
- die CE-Kennzeichnung auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise auf dem Produkt angebracht ist.
Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine solche Aussetzung.
(4) Bei verderblichen Waren sorgen die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden soweit möglich dafür, dass die von ihnen eventuell auferlegten Bedingungen für die Lagerung der Waren oder das Abstellen der verwendeten Transportmittel die Konservierung der Waren nicht beeinträchtigen.
(5) Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt Artikel 24 in Bezug auf für die Kontrolle der Außengrenzen zuständige Behörden unbeschadet der Anwendung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die noch spezifischere Systeme der Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden vorsehen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.