Präambel VO (EG) 2008/770
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), insbesondere auf Artikel 42 Nummer 8a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2) werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung von Tierseuchen festgelegt.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission(3) gilt für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an beihilfefähigen Ausgaben, die die Mitgliedstaaten im Rahmen bestimmter Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen tätigen.
- (3)
- Mit der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG(4) werden neue Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche festgelegt, auch wenn es sich um das niedrig pathogene Virus handelt.
- (4)
- Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG, geändert durch die Entscheidung 2006/53/EG(5), kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für bestimmte Tilgungsmaßnahmen gewährt werden, die die Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Aviären Influenza treffen. Gemäß Artikel 3a der genannten Entscheidung wird die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Tilgung der Aviären Influenza davon abhängig gemacht, dass die in der Richtlinie 2005/94/EG vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt wurden.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher aktualisiert werden, um dieser Änderung Rechnung zu tragen.
- (6)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 wird eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nach Vorlage eines Antrags auf Kostenerstattung gewährt, dem ein Finanzbericht beiliegt, der aus den Teilen „angemessene Entschädigung” und „operative Kosten” besteht. Der Teil „operative Kosten” des genannten Finanzberichts sollte zusammen mit der Entscheidung über die Finanzhilfe vorgelegt werden, wie es bereits bei dem Teil „angemessene Entschädigung” der Fall ist.
- (7)
- Die Verordnung (EG) Nr. 349/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1—5).
- (2)
ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).
- (3)
ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.
- (4)
ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.
- (5)
ABl. L 29 vom 2.2.2006, S. 37.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.