Artikel 10 VO (EG) 2008/771
Einreichung von Verfahrensunterlagen
(1) Schriftsätze werden mit Datum und Unterschrift versehen.
(2) Für die Berechnung von Fristen gilt ein Schriftsatz als eingereicht, sobald er bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
(3) Schriftstücke sind der Geschäftsstelle von einem Beteiligten oder einem Streithelfer persönlich zu übergeben oder auf dem Postweg zuzustellen. Die Widerspruchskammer kann einem Beteiligten oder einem Streithelfer jedoch gestatten, Schriftstücke per Fax, E-Mail oder durch andere technische Kommunikationsmittel einzureichen.
Die Vorschriften für die Nutzung von technischen Kommunikationsmitteln, einschließlich der Verwendung der elektronischen Unterschrift, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 Absatz 3 erlassen.
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