Artikel 8 VO (EG) 2008/771

Streithilfe

(1) Jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines vor der Widerspruchskammer verhandelten Falles glaubhaft macht, kann in diesem Verfahren als Streithelfer auftreten.

Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörde die Stoffbewertung durchgeführt hat, in den Fällen, die sich auf Titel VI Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beziehen, als Streithelfer auftreten, ohne ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Falls glaubhaft machen zu müssen.

(2) Die Streithilfe muss unter Begründung der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt, innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung der in Artikel 6 Absatz 6 genannten Bekanntmachung beantragt werden.

(3) Die Streithilfe beschränkt sich auf die vollständige oder teilweise Unterstützung oder die Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge.

Die Streithilfe verleiht nicht die gleichen Verfahrensrechte, wie sie den Beteiligten zustehen, und ist akzessorisch zum Rechtsstreit zwischen den Hauptbeteiligten. Sie wird gegenstandslos, wenn der Fall im Register der Widerspruchskammer gestrichen wird, nachdem ein Beteiligter den Widerspruch oder den Antrag zurücknimmt oder nachdem eine gütliche Einigung zwischen den Beteiligten getroffen wurde, oder wenn die Widerspruchsschrift für unzulässig erklärt wird.

Der Streithelfer muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

(4) Der Antrag auf Streithilfe muss enthalten:

a)
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
b)
die Bezeichnung der Beteiligten;
c)
namen und Wohnsitz des Streithelfers;
d)
den Namen und die Geschäftsanschrift des Vertreters, falls der Streithelfer im Einklang mit Artikel 9 einen solchen bestellt hat;
e)
die Zustellungsanschrift, falls diese von den Angaben nach den Buchstaben c und d abweicht;
f)
die Anträge des Streithelfers zur Unterstützung der von einem oder mehreren Beteiligten gestellten Anträge;
g)
eine Begründung unter Angabe der Umstände, aus denen sich das Recht auf Streithilfe ergibt;
h)
eine Angabe, ob der Streithelfer damit einverstanden ist, dass Zustellungen an ihn oder gegebenenfalls an seinen Vertreter durch Fax, E-Mail oder andere technische Kommunikationsmittel erfolgen.

Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Beteiligten zugestellt, damit diese gegebenenfalls zum Antrag Stellung nehmen können, bevor die Widerspruchskammer darüber entscheidet.

(5) Entscheidet die Widerspruchskammer, dem Antrag stattzugeben, so werden dem Streithelfer alle den Beteiligten zugestellten Verfahrensschriftstücke übermittelt, die die Beteiligten der Widerspruchskammer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt haben. Vertrauliche Informationen oder Unterlagen sind von solchen Mitteilungen ausgenommen.

(6) Die Widerspruchskammer entscheidet, ob dem Antrag auf Streithilfe stattgegeben wird.

Gibt die Widerspruchskammer dem Antrag statt, so setzt der Vorsitzende dem Streithelfer eine Frist für die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes.

Der Streithilfeschriftsatz umfasst:

a)
die Anträge des Streithelfers zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung oder Ablehnung der von einem Beteiligten gestellten Anträge;
b)
die Widerspruchsgründe sowie die tatsächliche und rechtliche Begründung;
c)
gegebenenfalls die Bezeichnung der Beweismittel;
d)
gegebenenfalls einen Hinweis darauf, welche im Streithilfeantrag enthaltenen Angaben als vertraulich zu betrachten sind und warum.

Nach Einreichung des Streithilfeschriftsatzes setzt der Vorsitzende den Beteiligten eine Frist, innerhalb deren sie sich zu diesem Schriftsatz äußern können.

(7) Der Streithelfer trägt seine eigenen Kosten.

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