Anlage 1 zu OPS 1 125 VO (EG) 2008/8

Mitzuführende Dokumente

(siehe OPS 1 125)

Im Fall von Verlust oder Diebstahl der in OPS 1 125 aufgeführten Dokumente darf der Betrieb bis zum Heimatflugplatz oder bis zu einem Ort, an dem Ersatzdokumente ausgestellt werden können, fortgesetzt werden.

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