Anlage 1 zu OPS 1 525 Buchstabe b VO (EG) 2008/8

Allgemeines Steigleistung in der Start- und Landekonfiguration

a)
Steigleistung in der Startkonfiguration

1.
Alle Triebwerke in Betrieb

i)
Der gleichförmige Steiggradient nach dem Start muss mindestens 4 % betragen, mit

A)
einer Startleistung aller Triebwerke,
B)
ausgefahrenem Fahrwerk oder mit eingefahrenem Fahrwerk, wenn dieses in nicht mehr als 7 Sekunden eingefahren werden kann,
C)
den Flügelklappen in Startstellung und
D)
einer Geschwindigkeit im Steigflug von mindestens 1,1 VMC oder 1,2 VS1, maßgebend ist die höhere Geschwindigkeit.

2.
Ein Triebwerk ausgefallen

i)
Der gleichförmige Steiggradient muss in einer Höhe von 400 ft über der Startfläche messbar positiv sein, mit

A)
ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
B)
einer Startleistung des verbliebenen Triebwerks,
C)
eingefahrenem Fahrwerk,
D)
den Flügelklappen in Startstellung und
E)
der in 50 ft Höhe erreichten Geschwindigkeit im Steigflug.

ii)
Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit

A)
ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
B)
nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,
C)
eingefahrenem Fahrwerk,
D)
eingefahrenen Flügelklappen und
E)
einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.

b)
Steigleistung in der Landekonfiguration

1.
Alle Triebwerke in Betrieb

i)
Der gleichförmige Steiggradient muss mindestens 2,5 % betragen, mit

A)
einer Triebwerksleistung oder einem Triebwerksschub nicht höher als diejenige oder derjenige, die oder der 8 Sekunden nach Beginn der Verstellung der Triebwerksleistungshebel aus der niedrigsten Leerlaufstellung verfügbar ist,
B)
ausgefahrenem Fahrwerk,
C)
den Flügelklappen in Landestellung und
D)
einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VREF.

2.
Ein Triebwerk ausgefallen

i)
Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit

A)
ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
B)
nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,
C)
eingefahrenem Fahrwerk,
D)
eingefahrenen Flügelklappen und
E)
einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.

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