Anlage 1 zu OPS 1 525 Buchstabe b VO (EG) 2008/8
Allgemeines Steigleistung in der Start- und Landekonfiguration
- a)
-
Steigleistung in der Startkonfiguration
- 1.
-
Alle Triebwerke in Betrieb
- i)
-
Der gleichförmige Steiggradient nach dem Start muss mindestens 4 % betragen, mit
- A)
- einer Startleistung aller Triebwerke,
- B)
- ausgefahrenem Fahrwerk oder mit eingefahrenem Fahrwerk, wenn dieses in nicht mehr als 7 Sekunden eingefahren werden kann,
- C)
- den Flügelklappen in Startstellung und
- D)
- einer Geschwindigkeit im Steigflug von mindestens 1,1 VMC oder 1,2 VS1, maßgebend ist die höhere Geschwindigkeit.
- 2.
-
Ein Triebwerk ausgefallen
- i)
-
Der gleichförmige Steiggradient muss in einer Höhe von 400 ft über der Startfläche messbar positiv sein, mit
- A)
- ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
- B)
- einer Startleistung des verbliebenen Triebwerks,
- C)
- eingefahrenem Fahrwerk,
- D)
- den Flügelklappen in Startstellung und
- E)
- der in 50 ft Höhe erreichten Geschwindigkeit im Steigflug.
- ii)
-
Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit
- A)
- ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
- B)
- nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,
- C)
- eingefahrenem Fahrwerk,
- D)
- eingefahrenen Flügelklappen und
- E)
- einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.
- b)
-
Steigleistung in der Landekonfiguration
- 1.
-
Alle Triebwerke in Betrieb
- i)
-
Der gleichförmige Steiggradient muss mindestens 2,5 % betragen, mit
- A)
- einer Triebwerksleistung oder einem Triebwerksschub nicht höher als diejenige oder derjenige, die oder der 8 Sekunden nach Beginn der Verstellung der Triebwerksleistungshebel aus der niedrigsten Leerlaufstellung verfügbar ist,
- B)
- ausgefahrenem Fahrwerk,
- C)
- den Flügelklappen in Landestellung und
- D)
- einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VREF.
- 2.
-
Ein Triebwerk ausgefallen
- i)
-
Der gleichförmige Steiggradient darf in einer Höhe von 1500 ft über der Startfläche nicht geringer als 0,75 % sein, mit
- A)
- ausgefallenem kritischen Triebwerk und dem Propeller in der Stellung geringsten Widerstands,
- B)
- nicht mehr als Dauerhöchstleistung des verbliebenen Triebwerks,
- C)
- eingefahrenem Fahrwerk,
- D)
- eingefahrenen Flügelklappen und
- E)
- einer Geschwindigkeit im Steigflug von 1,2 VS1 oder mehr.
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