Anlage 1 zu OPS 1 940 VO (EG) 2008/8

Ablösung von Flugbesatzungsmitgliedern während des Fluges

a)
Ein Mitglied der Flugbesatzung kann während des Fluges von seinem Dienst am Steuer durch ein anderes, ausreichend qualifiziertes Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden.
b)
Ablösung des Kommandanten

1.
Der Kommandant kann die Durchführung des Fluges delegieren:

i)
an einen anderen qualifizierten Kommandanten oder
ii)
nur für Flugabschnitte oberhalb von Flugfläche 200 an einen Piloten, der gemäß Buchstabe c qualifiziert ist.

c)
Mindestanforderungen an einen Piloten für die Ablösung des Kommandanten:

1.
gültige Lizenz für Verkehrspiloten,
2.
Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1 945,
3.
sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1 965 und OPS 1 968 und
4.
Nachweis von Kenntnissen über Flugstrecken gemäß OPS 1 975.

d)
Ablösung des Kopiloten

1.
Der Kopilot kann abgelöst werden durch:

i)
einen anderen ausreichend qualifizierten Piloten oder
ii)
einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug, der gemäß Buchstabe e qualifiziert ist.

e)
Mindestanforderungen an einen Kopiloten zur Ablösung im Reiseflug

1.
gültige Lizenz für Berufspiloten mit Instrumentenflugberechtigung,
2.
Umschulung und Überprüfung (einschließlich Lehrgang für Musterberechtigungen) gemäß OPS 1 945, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung,
3.
sämtliche wiederkehrenden Schulungen und Überprüfungen gemäß OPS 1 965, mit Ausnahme der geforderten Schulung für Start und Landung, und
4.
Einsatz als Kopilot ausschließlich im Reiseflug und nicht unterhalb von FL 200.
5.
Flugerfahrung gemäß OPS 1 970 wird nicht gefordert. Der Pilot muss jedoch in Abständen von nicht mehr als 90 Tagen eine Schulung in einem Flugsimulator zur Auffrischung seiner fliegerischen Fähigkeiten erhalten. Diese Auffrischungsschulung und die Schulung gemäß OPS 1 965 können miteinander verbunden werden.

f)
Ablösung des Flugbesatzungsmitglieds zum Bedienen der Flugzeugsysteme. Das Flugbesatzungsmitglied zum Bedienen der Flugzeugsysteme kann während des Fluges von einem Flugbesatzungsmitglied abgelöst werden, das entweder im Besitz einer Lizenz für Flugingenieure oder einer Qualifikation ist, die den Anforderungen der Luftfahrtbehörde genügt.

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