Artikel 11 VO (EG) 2008/810

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission Folgendes mit:

a)
bis zum 10. jedes Monats für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4450, 09.4451, 09.4452, 09.4453, 09.4454, 09.4002 und 09.4455 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Monat Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
b)
bis spätestens 31. August nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums für die Einfuhrzollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4001 und 09.4004 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
c)
die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt wurden,

i)
zusammen mit den Mitteilungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung bezüglich der für den letzten Teilzeitraum des Einfuhrzollkontingentszeitraums eingereichten Anträge;
ii)
bis spätestens 31. Oktober nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 Einzelheiten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3) In den Meldungen gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels sind die Mengen in Kilogramm Erzeugnisgewicht, nach Ursprungsland und für jede Erzeugniskategorie gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 anzugeben.

Die Meldungen betreffend die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c und in Artikel 2 Buchstaben a bis e und Buchstabe g der vorliegenden Verordnung genannten Mengen erfolgen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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