Artikel 2 VO (EG) 2008/820
Begriffsbestimmunen
Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
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„Nationales Sicherheitsprogramm für die Zivilluftfahrt” sind diejenigen Verordnungen, Praktiken und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 durchgeführt werden, um die Sicherheit der Zivilluftfahrt in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
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„zuständige Behörde” ist die nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 von einem Mitgliedstaat benannte nationale Behörde, die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt zuständig ist.
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