Präambel VO (EG) 2008/820

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt(1), insbesondere Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit(2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde seit ihrer Verabschiedung 14-mal geändert. Im Interesse der Klarheit und Verständlichkeit sollten alle Änderungen in einer neuen Verordnung konsolidiert werden.
(3)
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sind Durchführungsmaßnahmen, die von der Kommission aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung erlassen werden, geheim zu halten und dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie mit Leistungskriterien und Abnahmeprüfungen für die Ausrüstung, ausführlichen Verfahrensanweisungen mit sensiblen Informationen oder mit ausführlichen Kriterien für die Befreiung von Sicherheitsmaßnahmen in Zusammenhang stehen. Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 bestimmt außerdem, dass die in ihrem Anhang aufgeführten Durchführungsmaßnahmen geheim zu halten sind, nicht veröffentlicht werden dürfen und nur Personen, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß dazu befugt wurden, zugänglich zu machen sind. In den späteren Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wurde festgelegt, dass diese Bestimmung auch für solche Änderungen gilt.
(4)
Zur Verbesserung der Transparenz der Durchführungsmaßnahmen, die sie bis jetzt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 erlassen hat, überprüfte die Kommission die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 aufgeführten Maßnahmen in den einzelnen Änderungsfassungen anhand der Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002. Die Überprüfung ergab, dass viele dieser Maßnahmen nicht geheim gehalten werden müssen und daher im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden sollten.
(5)
Allerdings bedürfen bestimmte Maßnahmen auch weiterhin der Geheimhaltung, weil ihre Veröffentlichung ihre Umgehung und unrechtmäßige Eingriffe erleichtern könnte. Zu solchen Maßnahmen gehören insbesondere bestimmte ausführliche Verfahren und Ausnahmen davon im Zusammenhang mit der Kontrolle von Fahrzeugen mit Zugang zu sensiblen Teilen der Sicherheitsbereiche, der Durchsuchung von Luftfahrzeugen und Fluggästen, der Behandlung gefährlicher Fluggäste, der Kontrolle unbegleiteter im Frachtraum beförderter Gepäckstücke und aufgegebener Gepäckstücke mit Sprengstoffdetektionssystemen und der Kontrolle von Fracht und Post sowie die technischen Spezifikationen für Kontrollausrüstungen. Diese Maßnahmen sollten durch eine an alle Mitgliedstaaten gerichtete Entscheidung getrennt erlassen werden.
(6)
Es sollte eine Unterscheidung zwischen Flughäfen im Lichte der örtlichen Risikobewertung möglich sein. Die Kommission sollte daher über Flughäfen unterrichtet werden, bei denen das Risiko als geringer eingestuft wird.
(7)
Die Durchführungsmaßnahmen sollten auch je nach Art der Luftverkehrsaktivitäten unterschiedlich sein können. Die Kommission sollte davon in Kenntnis gesetzt werden, wenn Ausgleichsmaßnahmen angewendet werden, um ein gleichwertiges Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 3).

(2)

ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 358/2008 (ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 5).

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