Präambel VO (EG) 2008/821
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Durchführung der Zollvorschriften des Beschlusses Nr. 2/2000 des mit dem Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten eingesetzten Gemischten Rates durch die Gemeinschaft(1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 Rechnung zu tragen, wurde am 29. November 2006 ein zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen EG-Mexiko über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits unterzeichnet, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist.
- (2)
- Aus diesem Grund wurden einige Bestimmungen des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 23. März 2000(2) durch den Beschluss Nr. 2/2008 des Gemischten Rates EU-Mexiko(3) zur Änderung des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates betreffend den Warenverkehr, den Ursprungsnachweis und das öffentliche Beschaffungswesen angepasst. Der vorliegende Beschluss sieht die Eröffnung eines neuen Jahreszollkontingents für Bananen mit Ursprung in Mexiko vor.
- (3)
- Zur Durchführung dieses Zollkontingents ist die Verordnung (EG) Nr. 1362/2000 anzupassen. Dafür muss ein neues Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in Mexiko eröffnet und das 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 1553/2004 der Kommission(4) eröffnete Kontingent geschlossen werden, das infolge der mit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen(5) eingeführten reinen Zollregelung seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr gültig ist.
- (4)
- Gemäß Beschluss Nr. 2/2008 gilt das neue Zollkontingent vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jedes Kalenderjahres. Erstmals sollte es am dritten Tag nach Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 2/2008 im Amtsblatt der Europäischen Union gelten. Diese Verordnung sollte daher ab dem gleichen Zeitpunkt anwendbar sein und unverzüglich in Kraft treten.
- (5)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 502/2005 der Kommission (ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 12).
- (2)
ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.
- (3)
ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 55.
- (4)
ABl. L 282 vom 1.9.2004, S. 3.
- (5)
ABl. L 316 vom 2.12.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).
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