Artikel 42 VO (EG) 2008/826
Aufhebung
Die Verordnungen (EWG) Nr. 3444/90, (EG) Nr. 907/2000, (EG) Nr. 2153/2005, (EG) Nr. 6/2008 und (EG) Nr. 85/2008 werden aufgehoben. Sie finden jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Rahmen der aufgehobenen Verordnungen geschlossen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 2659/94 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die vor dem 1. April 2009 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
Die Verordnung (EG) Nr. 414/2008 wird aufgehoben. Sie findet jedoch weiterhin Anwendung auf Verträge, die im Wirtschaftsjahr 2008/09 im Rahmen der aufgehobenen Verordnung geschlossen wurden.
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