Präambel VO (EG) 2008/848

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.
(2)
Für die Wirkstoffe, die auf der dritten und vierten Stufe des Arbeitsprogramms geprüft werden, wurde der im ersten Erwägungsgrund genannte Zeitraum von zwölf Jahren verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission vom 20. November 2002 zur Verlängerung der Frist gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I dieser Richtlinie sowie den Widerruf der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln mit diesen Wirkstoffen(2) und durch die Entscheidung 2003/565/EG der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates(3).
(3)
Hinsichtlich dieser Wirkstoffe ist die Prüfung der Entwürfe der Bewertungsberichte fast abgeschlossen; für die meisten dieser Stoffe wird die Entscheidung über eine etwaige Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG vor dem 31. Dezember 2008 getroffen. Für einige dieser Stoffe ist es jedoch nicht möglich, den Prozess der Entscheidungsfindung bis zum 31. Dezember 2008 abzuschließen. Um einen Abschluss des Arbeitsprogramms zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, den in der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und in der Entscheidung 2003/565/EG vorgesehenen Zeitraum für die dritte und vierte Stufe des Arbeitsprogramms zu verlängern. Darüber hinaus ist den Mitgliedstaaten und interessierten Parteien mit Blick auf die Wirkstoffe, die in die Liste aufgenommen werden, ein angemessener Zeitraum einzuräumen, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können.
(4)
Diese Verlängerung des Zeitraums gilt unbeschadet der Möglichkeit der Aufnahme einzelner Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Richtlinie.
(5)
Die Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 und die Entscheidung 2003/565/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/70/EG der Kommission (ABl. L 185 vom 12.7.2008, S. 40).

(2)

ABl. L 319 vom 23.11.2002, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1313/2007 (ABl. L 291 vom 9.11.2007, S. 11).

(3)

ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 40.

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