Anlage 1 zu OPS 1.625 VO (EG) 2008/859

Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

a)
Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage

1.
Inhalt

i)
Die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage müssen folgende Angaben enthalten:

A)
Flugzeugkennzeichen und Flugzeugmuster,
B)
Flugnummer und Datum,
C)
Identität des Kommandanten,
D)
Identität der Person, die die Unterlagen erstellt hat,
E)
die Betriebsleermasse und die dazugehörige Schwerpunktlage des Flugzeugs,
F)
die Kraftstoffmasse beim Start und die Masse des Kraftstoffs für die Flugphase (trip fuel),
G)
die Masse von Verbrauchsmitteln außer Kraftstoff,
H)
die Ladung, unterteilt in Fluggäste, Gepäck, Fracht, Ballast usw.,
I)
die Abflugmasse, Landemasse und Leertankmasse,
J)
die Verteilung der Ladung,
K)
die zutreffenden Flugzeugschwerpunktlagen und
L)
die Grenzwerte für Masse und Schwerpunktlage.

ii)
Mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde kann der Luftfahrtunternehmer in den Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage einige der obigen Angaben weglassen.

2.
Kurzfristig auftretende Änderungen. Treten nach Fertigstellung der Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage kurzfristig Änderungen ein, ist der Kommandant darüber zu unterrichten. Diese Änderungen sind in die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage aufzunehmen. Die für eine kurzfristig auftretende Änderung höchstzulässige Änderung der Fluggastanzahl oder der Zuladung im Frachtraum ist im Betriebshandbuch anzugeben. Werden diese Werte überschritten, sind die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage neu zu erstellen.

b)
Rechnergestützte Systeme. Werden die Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage rechnergestützt erstellt, hat der Luftfahrtunternehmer die Integrität der Ausgabedaten zu überprüfen. Er hat ein Verfahren festzulegen, mittels dessen geprüft wird, ob Änderungen der eingegebenen Grunddaten richtig in das System eingehen und ob die Anlage fortlaufend ordnungsgemäß arbeitet, indem die Ausgabedaten spätestens alle 6 Monate überprüft werden.
c)
Bordseitige Systeme zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage. Die Verwendung einer bordseitigen Rechneranlage als Hauptquelle zur Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage für die Flugvorbereitung bedarf der Genehmigung durch die Luftfahrtbehörde.
d)
Datenverbindung. Werden die Angaben über Masse und Schwerpunktlage über Datenverbindung an Bord des Flugzeugs übermittelt, ist eine Kopie der endgültigen Unterlagen über Masse und Schwerpunktlage in der vom Kommandanten bestätigten Fassung am Boden aufzubewahren.

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