Anlage 2 zu OPS 1.255 VO (EG) 2008/859

Kraftstoff

Lage des 3 %-Streckenausweichflugplatzes zwecks Reduzierung des Kraftstoffs für unvorhergesehenen Mehrverbrauch auf 3 % (vgl. Anlage 1 zu OPS 1.255 Absatz 1.3 Buchstabe a Ziffer ii und OPS 1.192).

Der 3 %-Streckenausweichflugplatz muss auf einem Kreisbogen mit einem Radius von 20 % der Flugplan-Gesamtentfernung liegen, der Mittelpunkt des Kreises auf der geplanten Strecke in einer Entfernung von 25 % der Flugplan-Gesamtentfernung vom Bestimmungsflugplatz oder mindestens 20 % der Flugplan-Gesamtentfernung zuzüglich 50 nm, je nachdem, welcher Wert größer ist — alle Entfernungen sind bei Windstille zu berechnen (vgl. Abbildung 1).

Abbildung 1

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