Präambel VO (EG) 2008/861
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(2) vom 26. Oktober 2004 wurde das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 durch ein neues Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ersetzt. Zur Umsetzung dieses Protokolls hat der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz durch seinen Beschluss Nr. 1/2008(3) die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt mit Wirkung vom 1. Februar 2008 geändert, so dass auf die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft Zölle erhoben wurden.
- (2)
- Folglich wurden die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden Waren in die Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 634/2008 der Kommission(4) festgelegt.
- (3)
- Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 hat der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz durch seinen Beschluss Nr. 2/2008(5) die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt vom 1. August 2008 an geändert, was zur Folge hat, dass die in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Preisausgleichsmaßnahmen Null betragen. Folglich sind ab diesem Zeitpunkt für die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/1993 des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft keine Zölle mehr zu zahlen.
- (4)
- Die Verordnung (EG) Nr. 634/2008 sollte daher aufgehoben werden.
- (5)
- Da die gemäß Protokoll Nr. 2 geänderten Referenzpreise ab 1. August 2008 gelten, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme ab demselben Zeitpunkt gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.
- (2)
ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.
- (3)
ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 34.
- (4)
ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 3.
- (5)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
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