Präambel VO (EG) 2008/861

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren(1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft(2) vom 26. Oktober 2004 wurde das Protokoll Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 durch ein neues Protokoll Nr. 2 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse ersetzt. Zur Umsetzung dieses Protokolls hat der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz durch seinen Beschluss Nr. 1/2008(3) die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt mit Wirkung vom 1. Februar 2008 geändert, so dass auf die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft Zölle erhoben wurden.
(2)
Folglich wurden die ermäßigten Agrarteilbeträge und die Zusatzzölle für die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden Waren in die Gemeinschaft in der Verordnung (EG) Nr. 634/2008 der Kommission(4) festgelegt.
(3)
Zur Umsetzung des Protokolls Nr. 2 hat der Gemischte Ausschuss EG-Schweiz durch seinen Beschluss Nr. 2/2008(5) die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt vom 1. August 2008 an geändert, was zur Folge hat, dass die in Artikel 3 Absatz 3 des Protokolls genannten Preisausgleichsmaßnahmen Null betragen. Folglich sind ab diesem Zeitpunkt für die Einfuhr von bestimmten Milcherzeugnisse enthaltenden, unter die Verordnung (EG) Nr. 3448/1993 des Rates fallenden Waren aus der Schweiz in die Gemeinschaft keine Zölle mehr zu zahlen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 634/2008 sollte daher aufgehoben werden.
(5)
Da die gemäß Protokoll Nr. 2 geänderten Referenzpreise ab 1. August 2008 gelten, sollte die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

(2)

ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.

(3)

ABl. L 69 vom 13.3.2008, S. 34.

(4)

ABl. L 176 vom 4.7.2008, S. 3.

(5)

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

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