Artikel 19 VO (EG) 2008/889
Futtermittel aus eigenem Betrieb oder anderen Quellen
(1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wander- und Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 60 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden.
(2) Im Falle von Schweinen und Geflügel müssen mindestens 20 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder — falls dies nicht möglich ist — in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden.
(3) Im Falle von Bienen muss am Ende der Produktionssaison für die Überwinterung genügend Honig und Pollen in den Bienenstöcken verbleiben.
Das Füttern von Bienenvölkern ist nur zulässig, wenn das Überleben des Volks klimabedingt gefährdet ist. In diesem Falle dürfen ökologischer/biologischer Honig, ökologische/biologische Zuckersirupe oder ökologischer/biologischer Zucker zugefüttert werden.
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