Artikel 22 VO (EG) 2008/889

Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln

Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:

a)
nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern

i)
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
ii)
die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;

b)
nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern

i)
sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,
ii)
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
iii)
ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;

c)
ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;
d)
in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;
e)
Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern

i)
sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,
ii)
ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und
iii)
die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;

f)
Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;
g)
Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.

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