Artikel 22 VO (EG) 2008/889
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe in Futtermitteln
Für die Zwecke von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen nur die folgenden Stoffe bei der Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel und der Fütterung ökologischer/biologischer Tiere verwendet werden:
- a)
-
nichtökologische/nichtbiologische Futtermittelausgangserzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs oder andere in Anhang V Abschnitt 2 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse, sofern
- i)
- sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
- ii)
- die in Artikel 43 bzw. Artikel 47 Buchstabe c festgelegten Beschränkungen eingehalten werden;
- b)
-
nichtökologische/nichtbiologische Gewürze, Kräuter und Melassen, sofern
- i)
- sie nicht in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind,
- ii)
- sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden und
- iii)
- ihre Verwendung auf 1 % der Futterration einer bestimmten Art beschränkt wird, jährlich berechnet als Prozentsatz der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs;
- c)
- ökologische/biologische Futtermittelausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs;
- d)
- in Anhang V Abschnitt 1 aufgelistete Futtermittelausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs;
- e)
-
Erzeugnisse aus nachhaltiger Fischerei, sofern
- i)
- sie ohne chemische Lösungsmittel produziert oder aufbereitet werden,
- ii)
- ihre Verwendung auf Nicht-Pflanzenfresser beschränkt ist und
- iii)
- die Verwendung von Fischproteinhydrolysat nur auf Jungtiere beschränkt ist;
- f)
- Salz in Form von Meersalz, rohem Steinsalz;
- g)
- Futtermittelzusatzstoffe gemäß Anhang VI.
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