Artikel 25c VO (EG) 2008/889
Parallele ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tierproduktion in Aquakultur
(1) Die zuständige Behörde kann gestatten, dass in Brut- und Jungtierstationen desselben Betriebs Jungtiere ökologisch/biologisch und nichtökologisch/nichtbiologisch aufgezogen werden, wenn die betreffenden Einheiten deutlich voneinander getrennt sind und die Wasserversorgung über getrennte Systeme erfolgt.
(2) Bei Abwachsanlagen kann die zuständige Behörde ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten für Aquakulturtiere im selben Betrieb gestatten, wenn Artikel 6b Absatz 2 der vorliegenden Verordnung eingehalten wird und unterschiedliche Produktionsphasen oder unterschiedliche Bearbeitungszeiträume für die Tiere gegeben sind.
(3) Die Unternehmer bewahren Unterlagen auf, die die Anwendung der Vorschriften dieses Artikels belegen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.