Artikel 25k VO (EG) 2008/889
Spezifische Vorschriften für Futtermittel für karnivore Aquakulturtiere
(1) Karnivore Aquakulturtiere werden nach folgender Rangfolge gefüttert:
- a)
- mit Futtermitteln aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
- b)
- mit Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus ökologischer/biologischer Aquakulturproduktion;
- c)
- mit Fischmehl und Fischöl und anderen Fischzutaten aus Überresten der Verarbeitung von Wildfischen für den menschlichen Verzehr aus nachhaltiger Fischerei;
- d)
- mit ökologischen/biologischen Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs;
- e)
- mit Futtermitteln aus ganzen Fischen, die aus Fischereien stammen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde anerkannten Regelung gemäß den Grundsätzen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) als nachhaltig eingestuft wurden.
(2) Stehen die in Absatz 1 genannten Futtermittel nicht zur Verfügung, darf während eines Übergangszeitraums bis zum 31. Dezember 2014 auch Fischmehl und Fischöl aus Überresten der Verarbeitung von Fischen aus nichtökologischer/nichtbiologischer Aquakulturproduktion und für den menschlichen Verzehr gefangenen Wildfischen verfüttert werden. Solche Futtermittel machen höchstens 30 % der Tagesration aus.
(3) Die Futterrationen dürfen höchstens 60 % pflanzliche Erzeugnisse ökologischer/biologischer Herkunft enthalten.
(4) Im Rahmen ihrer physiologischen Bedürfnisse darf Lachsen und Forellen mit dem Futter Astaxanthin, vorrangig aus ökologischen/biologischen Quellen wie den Schalen ökologisch/biologisch erzeugter Krebstiere, verabreicht werden. Stehen ökologische/biologische Ausgangsstoffe nicht zur Verfügung, dürfen natürliche Astaxanthinquellen (z.B. Phaffia-Hefe) verwendet werden.
(5) Durch Gärung gewonnenes Histidin darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch die in Absatz 1 aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken und die Bildung von Katarakten zu verhindern.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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