Artikel 27 VO (EG) 2008/889
Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln
(1) Zum Zwecke von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen bei der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln, ausgenommen Erzeugnisse des Weinsektors, für die die Bestimmungen von Kapitel 3a gelten, nur die folgenden Stoffe verwendet werden:
- a)
- die Stoffe gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung;
- b)
- Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzyme, die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein.
- c)
- Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 88/388/EWG des Rates(1), die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;
- d)
- die Farbstoffe zum Stempeln von Fleisch und Eierschalen gemäß Artikel 2 Absatz 8 bzw. Artikel 2 Absatz 9 der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- e)
- Trinkwasser und Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die im Allgemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden;
- f)
-
Mineralstoffe (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und Mikronährstoffe, jedoch nur
- i)
- soweit ihre Verwendung in Lebensmitteln für den allgemeinen Verzehr „unmittelbar gesetzlich vorgeschrieben ist” in dem Sinne, dass sie nach dem Unionsrecht oder nach nationalen Rechtsvorschriften, die mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unmittelbar vorgeschrieben sind, was dazu führt, dass die Lebensmittel nicht als Lebensmittel für den allgemeinen Verzehr in Verkehr gebracht werden können, wenn diese Mineralstoffe, Vitamine, Aminosäuren oder Mikronährstoffe nicht zugegeben wurden, oder
- ii)
-
im Hinblick auf Lebensmittel, die als Lebensmittel mit besonderen Eigenschaften oder Wirkungen in Bezug auf Gesundheit oder Ernährung oder in Bezug auf die Bedürfnisse spezifischer Verbrauchergruppen in Verkehr gebracht werden:
- —
-
in Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), soweit ihre Verwendung nach der genannten Verordnung und nach Rechtsakten, die auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung für die betreffenden Erzeugnisse erlassen werden,
- —
-
in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission(4) zugelassen ist, oder
- —
-
in Erzeugnissen nach der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission(5) zugelassen ist.
(2) Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 4 Buchstabe a) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 werden
- a)
- Lebensmittelzusatzstoffe gemäß Anhang VIII, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprung gerechnet;
- b)
- Zubereitungen und Stoffe gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f dieses Artikels und Stoffe, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet;
- c)
- Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.
(3) Vor dem 31. Dezember 2010 wird die Verwendung der folgenden in Anhang VIII verzeichneten Stoffe neu geprüft:
- a)
- Natriumnitrit und Kaliumnitrat in Abschnitt A hinsichtlich der Streichung dieser Zusatzstoffe;
- b)
- Schwefeldioxid und Kaliummetabisulfit in Abschnitt A;
- c)
- Salzsäure in Abschnitt B zur Verarbeitung von Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas.
Bei der Überprüfung gemäß Buchstabe a ist den Bemühungen der Mitgliedstaaten um sichere Alternativen zu Nitriten/Nitraten und bei der Einführung von Schulungsprogrammen zum Thema alternative Verarbeitungsmethoden und Hygienebedingungen für ökologische/biologische Fleischverarbeiter/-hersteller Rechnung zu tragen.
(4) Für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, kann die zuständige Behörde für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen über entsprechende Zulassungen in Kenntnis gesetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 184 vom 15.7.1988, S. 61.
- (2)
ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 13.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).
- (4)
Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).
- (5)
Richtlinie 2006/141/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/21/EG (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).
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