Artikel 29 VO (EG) 2008/889

Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Lebensmittelzutaten landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Mitgliedstaaten

(1) Soweit eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufgelistet ist, darf diese Zutat nur unter den folgenden Bedingungen verwendet werden:

a)
Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats alle erforderlichen Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass die Zutat in der Gemeinschaft nicht in ausreichender Menge nach den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften hergestellt wird oder nicht aus Drittländern eingeführt werden kann;
b)
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat die Verwendung für eine Höchstdauer von zwölf Monaten vorläufig genehmigt, nachdem sie überprüft hat, dass der Unternehmer die erforderlichen Kontakte zu Anbietern in der Gemeinschaft aufgenommen hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten in der erforderlichen Qualität tatsächlich nicht zur Verfügung stehen;
c)
es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 3 oder Absatz 4 gefasst, wonach eine erteilte Genehmigung für die betreffende Zutat zurückzuziehen ist.

Der Mitgliedstaat kann die Genehmigung gemäß Buchstabe b höchstens dreimal um jeweils zwölf Monate verlängern.

(2) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 1 erteilt, so übermittelt der Mitgliedstaat unverzüglich folgende Angaben an die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission:

a)
das Datum der Genehmigung und, im Falle einer Verlängerung, das Datum der Erstgenehmigung;
b)
Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Genehmigung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat;
c)
die Bezeichnung und erforderlichenfalls die genaue Beschreibung und die Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs;
d)
die Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;
e)
die benötigten Mengen sowie die Begründung hierfür;
f)
die Gründe für die Mangelsituation und die voraussichtliche Dauer;
g)
das Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Genehmigung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während der Dauer der Mangelsituation Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder die vorgesehene Genehmigungsdauer zu verkürzen, und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang dieser Informationen mitteilen, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird.

(4) Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingesetzten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren von Absatz 2 des genannten Artikels kann beschlossen werden, dass eine frühere Genehmigung zu widerrufen oder die Genehmigungsdauer zu ändern ist oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang IX der vorliegenden Verordnung aufzunehmen.

(5) Im Falle einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 finden die Verfahrensvorschriften der Absätze 2 und 3 Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.