Artikel 33 VO (EG) 2008/889

Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten und von anderen Unternehmern

Bei Annahme eines ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Unternehmer den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Artikel 31.

Der Unternehmer führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Artikel 31 mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Artikel 66 ausdrücklich vermerkt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.