Artikel 38a VO (EG) 2008/889

Aquakulturtiere

(1) Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

a)
für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten;
b)
für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten;
c)
für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiziert wurden, ein Umstellungszeitraum von sechs Monaten;
d)
für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von drei Monaten.

(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, jeden zurückliegenden dokumentierten Zeitraum, in dem die Anlagen nicht mit unzulässigen Erzeugnissen für die ökologische/biologische Produktion behandelt worden sind oder für die ökologische/biologische Produktion unzulässigen Erzeugnissen ausgesetzt waren, rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anzuerkennen.

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