Artikel 40 VO (EG) 2008/889
Parallelerzeugung
(1) Soweit die Bestimmungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Anwendung finden, darf ein Erzeuger in folgenden Fällen in ein und demselben Gebiet ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Produktionseinheiten bewirtschaften:
- a)
-
bei der Produktion von Dauerkulturen, die eine Kulturzeit von mindestens drei Jahren erfordert und bei der sich die Sorten nicht leicht unterscheiden lassen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- i)
- Die betreffende Produktion ist Teil eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf die ökologische/biologische Produktion innerhalb kürzestmöglicher Frist eingeleitet wird, die jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf;
- ii)
- es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus den verschiedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden;
- iii)
- die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wird von der Ernte jedes einzelnen der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet;
- iv)
- nach abgeschlossener Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle für die betreffenden Einheiten über die genauen Erntemengen und die zur Trennung der Erzeugnisse durchgeführten Maßnahmen;
- v)
- der Umstellungsplan und die Kontrollmaßnahmen gemäß Titel IV Kapitel 1 und 2 wurden von der zuständigen Behörde genehmigt; diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden;
- b)
- bei Flächen, die mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung oder für Ausbildungsmaßnahmen bestimmt sind, vorausgesetzt die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
- c)
- bei der Produktion von Saatgut, vegetativem Vermehrungsmaterial und Jungpflanzen, vorausgesetzt, die Bedingungen gemäß Buchstabe a Ziffern ii, iii und iv sowie des einschlägigen Teils von Ziffer v sind erfüllt;
- d)
- bei Grünland, das ausschließlich für die Weidewirtschaft genutzt wird.
(2) Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Betriebe, die mit Agrarforschung oder Ausbildungsmaßnahmen befasst sind, ökologische/biologische und nichtökologische/nichtbiologische Tiere derselben Art halten, soweit die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Es wurden geeignete Vorkehrungen, die der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus mitgeteilt wurden, getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten stets voneinander getrennt sind;
- b)
- der Erzeuger unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen;
- c)
- der Unternehmer unterrichtet die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle über die genauen Mengen, die in den Einheiten erzeugt wurden, sowie über alle Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle erforderlichen Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden.
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