Artikel 44 VO (EG) 2008/889

Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs

Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn

a)
auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
b)
das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
c)
das Wachs von den Deckeln stammt.

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