Artikel 44 VO (EG) 2008/889
Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Bienenwachs
Bei neuen Anlagen oder während des Umstellungszeitraums darf nichtökologisches/nichtbiologisches Bienenwachs nur verwendet werden, wenn
- a)
- auf dem Markt kein Wachs aus ökologischer/biologischer Bienenhaltung erhältlich ist;
- b)
- das Wachs erwiesenermaßen nicht mit Stoffen verunreinigt ist, die für die ökologische/biologische Produktion nicht zugelassen sind und
- c)
- das Wachs von den Deckeln stammt.
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