Artikel 6 VO (EG) 2008/889

Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion

Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:

a)
Stallmist und tierische Exkremente

i)
aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
ii)
oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;

b)
nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;
c)
chemisch nicht behandelter Torf;
d)
Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
e)
mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.