Artikel 6 VO (EG) 2008/889
Spezifische Vorschriften für die Pilzproduktion
Für die Produktion von Pilzen können Substrate verwendet werden, soweit sie sich ausschließlich aus den folgenden Bestandteilen zusammensetzen:
- a)
-
Stallmist und tierische Exkremente
- i)
- aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben
- ii)
- oder gemäß Anhang I, jedoch nur, wenn die Erzeugnisse gemäß Ziffer i nicht verfügbar sind und wenn diese vor der Kompostierung 25 % des Gewichts aller Substratbestandteile ohne Deckmaterial und jegliches zugesetztes Wasser nicht überschreiten;
- b)
- nicht unter Buchstabe a fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologisch/biologisch wirtschaftenden Betrieben;
- c)
- chemisch nicht behandelter Torf;
- d)
- Holz, das nach dem Einschlag nicht chemisch behandelt wurde;
- e)
- mineralische Erzeugnisse gemäß Anhang I, Wasser und Erde.
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