Artikel 84 VO (EG) 2008/889
Angaben über Einfuhrsendungen
Der Einführer informiert die Kontrollstelle oder die Kontrollbehörde rechtzeitig über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und übermittelt insbesondere folgende Angaben
- a)
- Namen und Anschrift des ersten Empfängers;
- b)
-
alle von der Kontrollstelle oder der Kontrollbehörde verlangten Angaben, bei denen es plausibel ist, dass sie für eine ordnungsgemäße Kontrolle benötigt werden,
- i)
- d. h. im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: die in dem genannten Artikel vorgesehene Bescheinigung;
- ii)
- im Falle von Erzeugnissen, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeführt werden: eine Kopie der in dem genannten Artikel vorgesehenen Kontrollbescheinigung.
Auf Verlangen der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Einführers leitet letzterer die Angaben gemäß Absatz 1 an die Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des ersten Empfängers weiter.
Der Einführer übermittelt die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 unter Verwendung des EDV-Systems für das Veterinärwesen (Trade Control and Expert System — TRACES), das mit der Entscheidung 2003/24/EG der Kommission(1) eingerichtet wurde.
Fußnote(n):
- (1)
Entscheidung 2003/24/EG der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Entwicklung eines integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 44).
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