Artikel 9 VO (EG) 2008/889
Herkunft nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere
(1) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und vorbehaltlich der Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 dieses Artikels können nichtökologische/nichtbiologische Tiere zu Zuchtzwecken in einen Betrieb eingestellt werden, jedoch nur, wenn ökologische/biologische Tiere nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.
(2) Wenn mit dem Aufbau eines Bestands oder einer Herde begonnen wird, müssen nichtökologische/nichtbiologische junge Säugetiere unmittelbar nach dem Absetzen gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufgezogen werden. Für den Tag der Einstellung der Tiere in den Bestand gelten außerdem die folgenden Einschränkungen:
- a)
- Büffel, Kälber und Fohlen müssen weniger als sechs Monate alt sein;
- b)
- Lämmer und Zicklein müssen weniger als 60 Tage alt sein;
- c)
- Ferkel müssen weniger als 35 kg wiegen.
(3) Zur Erneuerung eines Bestands oder einer Herde sind nichtökologische/nichtbiologische ausgewachsene männliche und nullipare weibliche Säugetiere anschließend gemäß den ökologischen/biologischen Produktionsvorschriften aufzuziehen. Darüber hinaus wird die Zahl der weiblichen Säugetiere pro Jahr wie folgt begrenzt:
- a)
- weibliche Tiere bis zu maximal 10 % des Bestandes an ausgewachsenen Equiden oder Rindern, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, und weibliche Tiere bis zu maximal 20 % des Bestandes an ausgewachsenen Schweinen, Schafen und Ziegen;
- b)
- bei Einheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen wird die vorgenannte Bestands-/Herdenerneuerung auf maximal ein Tier pro Jahr begrenzt.
Mit dem Ziel, die Regelung dieses Absatzes auslaufen zu lassen, wird diese im Jahr 2012 überprüft.
(4) Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Prozentsätze gemäß Absatz 3 in den folgenden Sonderfällen auf bis zu 40 % erhöht werden:
- a)
- bei erheblicher Vergrößerung der Tierhaltung;
- b)
- bei Rassenumstellung;
- c)
- beim Aufbau eines neuen Zweigs der Tierproduktion;
- d)
- wenn Rassen als im Sinne von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission(1) gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen; in diesem Falle muss es sich bei den Tieren der betreffenden Rassen nicht unbedingt um Tiere handeln, die noch nicht geworfen haben.
(5) Zur Erneuerung von Bienenbeständen können jährlich 10 % der Weiseln und Schwärme in der ökologischen/biologischen Produktionseinheit durch nichtökologische/nichtbiologische Weiseln und Schwärme ersetzt werden, sofern die Weiseln und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus ökologischen/biologischen Produktionseinheiten gesetzt werden.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
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