ANHANG XI VO (EG) 2008/889
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A.
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EU-Bio-Logo gemäß Artikel 57
- 1.
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Das EU-Bio-Logo muss dem nachstehenden Muster entsprechen:
- 2.
- Die Referenzfarbe in Pantone ist Green Pantone Nr. 376 und Green [50 % Cyan + 100 % Yellow], wenn ein Vierfarbendruck verwendet wird.
- 3.
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Das EU-Bio-Logo kann auch in Schwarz-Weiß ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung in Farbe nicht zweckmäßig wäre:
- 4.
- Ist die Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts dunkel, so können die Symbole unter Verwendung der Hintergrundfarbe der Verpackung oder des Etiketts im Negativformat ausgeführt werden.
- 5.
- Bei Verwendung eines farbigen Symbols auf einem farbigen Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, kann das Symbol mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden, damit es sich von den Hintergrundfarben besser abhebt.
- 6.
- Wenn die Angaben auf einer Verpackung in besonderen Fällen in einer einzigen Farbe gehalten sind, kann das EU-Bio-Logo in derselben Farbe ausgeführt werden.
- 7.
- Das EU-Bio-Logo muss eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.
- 8.
- Das EU-Bio-Logo kann mit grafischen Elementen oder Textelementen, die auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft Bezug nehmen, kombiniert werden, sofern diese den Charakter des EU-Bio-Logos oder die Angaben gemäß Artikel 58 nicht verändern. Bei einer Kombination mit nationalen oder privaten Logos, die in einem anderen Grün als der in Nummer 2 genannten Referenzfarbe ausgeführt sind, kann das EU-Bio-Logo in dieser Nicht-Referenzfarbe ausgeführt werden.
- 9.
- Die Verwendung des EU-Bio-Logos erfolgt im Einklang mit den Regeln, die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum sowie im gemeinschaftlichen und in internationalen Handelsmarkenregistern als Kollektivmarke für ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft festgelegt wurden.
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B.
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Codenummern gemäß Artikel 58
Die Codenummern weisen das nachstehende allgemeine Format auf:AB-CDE-999
Dabei ist- 1.
- „AB” der ISO-Code gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a des Landes, in dem die Kontrollen stattfinden,
- 2.
- „CDE” eine von der Kommission oder jedem Mitgliedstaat festgelegte Bezeichnung in drei Buchstaben wie z. B. „bio” , „öko” , „org” oder „eko” , die auf die ökologische/biologische Produktion Bezug nimmt (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b),
- 3.
- „999” die höchstens dreistellige Referenznummer (Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c), die vergeben wird von
- a)
- der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, denen sie gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 Kontrollaufgaben übertragen hat;
- b)
- der Kommission an
- i)
- die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission(1), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind,
- ii)
- die zuständigen Drittlandsbehörden oder -kontrollstellen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführt sind,
- iii)
- die Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008, die in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind;
- c)
- der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die auf Vorschlag der Kommission ermächtigt wurde, bis zum 31. Dezember 2012 gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 Kontrollbescheinigungen (Einfuhrgenehmigungen) auszustellen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 25.
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