Präambel VO (EG) 2008/893

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2005(2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern ( „PSF” gemäß der eingehenden Definition unter Randnummer 15) mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) und Saudi-Arabien ein und änderte die Verordnung (EG) Nr. 2852/2000(3) zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea ( „Korea” ). Am 8. Juli 2008 erklärte das Gericht erster Instanz Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 in Bezug auf die Einführung des Antidumpingzolls auf Einfuhren von Waren, die von dem koreanischen Unternehmen Huvis Corp hergestellt und ausgeführt werden, für nichtig(4).
2.
Ausgelaufene Maßnahmen und Gegenstand der Überprüfung
(2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/2002(5) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus ein. Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen liefen am 11. Oktober 2007 aus.
3.
Vorausgegangene Untersuchung betreffend Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan
(3)
Nach der Rücknahme des Antrags stellte die Kommission mit dem Beschluss 2007/430/EG(6) ( „Einstellungsbeschluss” ) ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von PSF mit Ursprung in Malaysia und Taiwan ( „vorausgegangene Untersuchung” ) ein. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Grundverordnung wurde befunden, dass die Aufhebung der Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Taiwan dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft.
4.
Laufende Untersuchung
(4)
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass genügend Anscheinsbeweise dafür vorlagen, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Maßnahmen nicht mehr angemessen sein konnten, da ihre Aufrechterhaltung dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen könnte, und leitete im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(7) von Amts wegen am 30. August 2007 eine teilweise Interimsüberprüfung der zu diesem Zeitpunkt gegenüber den Einfuhren von PSF mit Ursprung in Belarus, Korea, Saudi-Arabien und der VR China ( „betroffene Länder” ) geltenden Maßnahmen ein. Die Überprüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Aufrechterhaltung der eingeführten Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, wobei der entsprechende Beschluss möglicherweise rückwirkend ab dem 22. Juni 2007, d. h. dem Inkrafttreten des Einstellungsbeschlusses, gelten würde.
(5)
Wie bereits erwähnt, liefen die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Belarus am 11. Oktober 2007 aus. Daher wurde die Überprüfung betreffend Belarus eingestellt. Bei der bis zu diesem Zeitpunkt offiziell durchgeführten Überprüfung hatte sich die Kommission auf die Frage konzentriert, ob die Schlussfolgerungen eine rückwirkende Aufhebung der zwischen dem 22. Juni 2007 und dem 11. Oktober 2007 geltenden Maßnahmen rechtfertigen würden.
5.
Betroffene Parteien
(6)
Die Kommission unterrichtete die Gemeinschaftshersteller, die Lieferanten, die Einführer und Verwender sowie Verbände von Verwender und Herstellern, Ausführer und die Vertreter der betroffenen Länder offiziell über die Einleitung des Verfahrens. Sie gab allen interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.
(7)
Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. Vollständig beantwortet wurde der Fragebogen von 12 Herstellern, 10 Verwendern, drei Einführern, einem europäischen Herstellerverband, einem deutsch-österreichischen Herstellerverband, einem deutschen Verwenderdachverband, zwei zu diesem Dachverband gehörenden Verbänden und einem europäischen Verwenderverband.
(8)
Ferner erhielt die Kommission Stellungnahmen von anderen Herstellern, Verwendern und Einführern, die den Fragebogen nicht vollständig beantworteten.
(9)
Unter den Herstellern und Verwendern, die bei der Untersuchung mitarbeiteten, fanden sich zwei vertikal integrierte Gruppen, die PSF (vollständig oder teilweise) für den Eigenverbrauch herstellen.
(10)
Außerdem legten ein chinesischer Ausführerverband und zwei koreanische Ausführer mit Unterstützung ihrer Behörden Stellungnahmen vor.
(11)
Ausführer aus Belarus und Saudi-Arabien unterbreiteten keine Stellungnahmen. Auch keine der anderen Parteien nahm zu den Maßnahmen betreffend diese beiden Ländern Stellung.
(12)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung, ob die Aufrechterhaltung der eingeführten Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderlaufen würde, für erforderlich erachtete, und prüfte sie. In den Betrieben der folgenden interessierten Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:
6.
Untersuchungszeitraum
(13)
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung ( „UZÜ” ) betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007. Die Untersuchung der für die Beurteilung relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ).
(14)
Es sei daran erinnert, dass der Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 betraf und die Untersuchung der für die Beurteilung relevanten Entwicklungen den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005.
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

Betroffene Ware

(15)
Die betroffene Ware ist dieselbe wie in den unter den Randnummern 1 bis 3 genannten Untersuchungen: synthetische Spinnfasern aus Polyester, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet. Sie werden derzeit unter den KN-Code 55032000 eingereiht und gemeinhin als Polyester-Spinnfasern (PSF) bezeichnet.
(16)
Die Ware wird als Ausgangsmaterial in der Textilherstellung verwendet und auf verschiedenen Fertigungsstufen verarbeitet. PSF werden in der Gemeinschaft entweder für die Spinnerei verwendet, d. h. zur Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, wobei gegebenenfalls andere Fasern wie Baumwolle oder Wolle beigemischt werden, oder für andere Zwecke als die Spinnerei, wie beispielsweise die Herstellung von Faserfüllstoffen zum Füllen oder Polstern bestimmter Textilwaren wie Kissen, Autositze und Jacken.
C.
LAGE AUF DEM GEMEINSCHAFTSMARKT
1.
Gemeinschaftsverbrauch
(17)
Der Gemeinschaftsverbrauch insgesamt wurde anhand der Ein- und Ausfuhrstatistiken von Eurostat, der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft (gemäß der Definition unter Randnummer 26) und anderer Gemeinschaftshersteller ermittelt.
(18)
Wie aus der obigen Tabelle hervorgeht, sank der Verbrauch an PSF im Bezugszeitraum geringfügig. Diese Entwicklung steht im deutlichen Gegensatz zum Ergebnis der vorausgegangenen Untersuchung, bei der im Bezugszeitraum (2002-2005) ein Anstieg des Gemeinschaftsverbrauchs um 3 % festgestellt wurde (vgl. die Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle(8).
2.
Einfuhren mit Ursprung in Belarus, der VR China, Saudi-Arabien und Korea: Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise
(19)
Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft ging zwischen 2004 und dem UZÜ um 28 % zurück, und der Marktanteil sank von 24,4 % auf 18 %, während die Preise um 16 % anstiegen. Die Angaben stützen sich auf Eurostat-Statistiken.
(20)
Der drastische Anstieg der Einfuhren aus Korea im UZÜ ging in erster Linie auf die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Taiwan im ersten Halbjahr 2007(9) zurück. Korea und Taiwan sind die Hauptlieferanten für Polyester-Spinnfasern mit niedrigem Schmelzpunkt (Low Melt Polyester — „LMP” ) und für Hollow Conjugated Siliconised Polyester ( „HCS” ). Da die vorläufigen, auf Einfuhren aus Taiwan eingeführten Zölle für einige Unternehmen bis zu 29,5 % betrugen, beschlossen die Einführer in der Gemeinschaft, LMP und HCS aus Korea zu beziehen, wo die Antidumpingzölle erheblich niedriger waren.
3.
Einfuhren aus anderen Drittländern: Menge, Marktanteil und Einfuhrpreise

Tabelle 3

Einfuhren aus anderen Drittländern 2004 2005 2006 RIP
Menge (in t) 171633 225748 278392 256291
Index (2004 = 100) 100 132 162 149
Marktanteil 21 % 28 % 35 % 32 %
Preise in 1000 EUR/t 1,09 1,20 1,15 1,15
Index (2004 = 100) 100 110 106 106
(21)
Im Bezugszeitraum stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern um 49 %. Dieser Anstieg ging zurück auf die Einführung von Antidumpingzölle auf Einfuhren aus Saudi-Arabien und der VR China im März 2005 und die Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus Indonesien, Thailand und Indien im Oktober 2006.
(22)
Weltweit stiegen die Einfuhren daher im Bezugszeitraum von etwa 370000 Tonnen auf etwa 400000 Tonnen. Nimmt man den Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Untersuchung als Ausgangspunkt, so stiegen die Einfuhren von etwa 380000 Tonnen auf etwa 400000 Tonnen.
D.
LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS DER GEMEINSCHAFT
1.
Mitarbeit
(23)
Im UZÜ wurden PSF in der Gemeinschaft von 19 Herstellern produziert. Die Mitarbeit der Gemeinschaftshersteller an dieser Untersuchung war sehr hoch. Von den 19 Gemeinschaftsherstellern arbeiteten 12 Hersteller, auf die 70 % der Produktion entfallen, uneingeschränkt mit. Andere Gemeinschaftshersteller reichten im Rahmen der Untersuchung Stellungnahmen ein, arbeiteten aber nicht uneingeschränkt mit. Ferner nahmen zwei Herstellerverbände (CIRFS und IVC(10) Stellung. Außerdem legten alle Gemeinschaftshersteller Produktionsinformationen vor. Berücksichtigt man alle eingegangenen Stellungnahmen (von einzelnen Herstellern und Verbänden), kann der Schluss gezogen werden, dass die Gemeinschaftshersteller, auf die 88 % der Gemeinschaftsproduktion entfallen, Stellungnahmen abgaben und sich gegen die Einstellung der Maßnahmen aussprachen. Die Mitarbeit ist erheblich höher als bei der vorausgegangenen Untersuchung, bei der nur drei Unternehmen, auf die etwas mehr als 25 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, und ein Herstellerverband (CIRFS) mit der Kommission zusammenarbeiteten und später den Antrag zurückzogen.
(24)
Die Kommission prüfte alle Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage der Gemeinschaftshersteller beeinflussten.
2.
Definition von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(25)
Wie bereits erwähnt, produzierten im UZÜ 19 Hersteller in der Gemeinschaft PSF. Die Produktion dieser 19 Hersteller machte daher die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung aus.
(26)
12 Gemeinschaftshersteller (Advansa GmbH, Fibracat Europa S.L., Fidion S.r.l., Frana Polifibre SpA, Greenfiber International S.A., IMP Comfort Sp.z o.o., Märkische Faser, Nurel S.A., ORV Manufacturing SpA, Silon s.r.o., Trevira GmbH und Wellman International Ltd) arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit. Im UZÜ stellten sie 347640 Tonnen her, womit 70 % der Gemeinschaftsproduktion auf sie entfiel. Mithin machte ihre Produktion im UZÜ einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware aus.
(27)
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die 12 Gemeinschaftshersteller, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitgearbeitet haben, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung bildeten. Sie werden nachstehend als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft” bezeichnet.
3.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

Produktion

(28)
Von 2004 bis zum UZÜ entwickelten sich die Produktion und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wie folgt:
(29)
Nach einem Rückgang im Jahr 2005 stieg die Gemeinschaftsproduktion im Vergleich zu 2004 um 10 %. Dieser Anstieg ist u. a. auf den Bau neuer Produktionsstätten für PSF im Jahr 2006 in Polen und Rumänien zurückzuführen. Voraussichtlich wird die Produktion durch die Konsolidierung der Tätigkeiten dieser neuen Produktionsstätten und die Inbetriebnahme einer weiteren Anlage mit einer Jahreskapazität zwischen 12000 und 14500 Tonnen in Bulgarien weiter ansteigen. Auch der Marktanteil fiel 2005 und stieg in den Jahren 2006 und 2007 wieder an. Vergleicht man obige Tabelle mit der Produktion des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei der vorausgegangenen Untersuchung (gemäß der Definition unter der Randnummer 70 der Verordnung zur Einführung vorläufiger Zölle(11) im Bezugszeitraum jener Untersuchung (2002-2005), so zeigt sich, dass sich die Entwicklung umgekehrt hat. Tatsächlich ging die Produktion dieses Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2002 und 2005 um 9 % zurück, während sie im Bezugszeitraum dieser Untersuchung um 10 % anstieg. Auch beim Marktanteil hat sich die Lage verändert. So war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der vorausgegangenen Untersuchung um 2,3 Prozentpunkte zurückgegangen, während er in dieser Untersuchung um nahezu 5 Prozentpunkte zunahm.
3.1
Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
(30)
Zwischen 2004 und 2005 fiel die Kapazität um 6 %. Seit 2006 steigt die Kapazität wieder an und erreichte im UZÜ nahezu 413000 Tonnen (fast 13 % über der Kapazität 2004). Dieser Anstieg ging in erster Linie darauf zurück, dass zwei der kooperierenden Hersteller neue Produktionsstätten in Polen und Rumänien errichteten, die 2006 die Produktion aufnahmen. Die Kapazitätsauslastung dagegen ging im Bezugszeitraum um 2,4 Prozentpunkte zurück. Der wahrscheinliche Grund hierfür war die Kapazitätserweiterung und der geringere Verbrauch in der Gemeinschaft. Die Daten zur Kapazitätsauslastung standen im deutlichen Gegensatz zu den in der vorausgegangenen Untersuchung eingegangenen Daten, in der die Kapazität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum (2002-2005) um 9 % fiel.
3.2
Umsatz und Verkaufsmenge

Tabelle 6

2004 2005 2006 UZÜ
Umsatz in 1000 EUR 391259 388502 403189 443540
Index (2004 = 100) 100 99 103 113
Verkäufe in der Gemeinschaft (in t) 281083 259314 272553 300051
Index (2004 = 100) 100 92 97 107
(31)
Im Bezugszeitraum stiegen der Umsatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft und die PSF-Verkaufsmengen um 13 % bzw. 7 %. Diese Zunahmen gehen zurück auf die Eröffnung von zwei neuen Produktionsstätten im Jahr 2006 in Polen und Rumänien. Ein Vergleich dieser Daten mit denjenigen der vorausgegangenen Untersuchung, bei der ein Rückgang des Verkaufsvolumens um 1 % im Bezugszeitraum verzeichnet wurde, zeigt, dass sich die Lage grundlegend geändert hat und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nachweislich erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um die Nachfrage zu decken.
3.3
Verkaufspreise und Kosten
(32)
Der Verkaufsstückpreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der EU stieg im Bezugszeitraum um 6,2 % (von 1392 EUR/t im Jahr 2004 auf 1478 EUR/t im UZÜ). Seit 2005 wird jedoch ein leichter Rückgang der Preise verzeichnet. Die durchschnittlichen Kosten erhöhten sich um 9,7 % (von 1388 EUR/t im Jahr 2004 auf 1523 EUR/t im UZÜ). Diese Kostenerhöhung war in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die durchschnittlichen Kosten der meisten Rohstoffe erheblich anstiegen (was letztendlich auf die weltweit massiv gestiegenen Ölpreise zurückging). Wie aus den Zahlen hervorgeht, war der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage, seine Produktionskosten voll durch die Verkaufspreise zu decken, wenn er keine Marktanteile verlieren wollte. Die Preiserhöhungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft waren sehr viel moderater als in der vorausgegangenen Untersuchung, bei der die Preise im Bezugszeitraum um 12 % stiegen.
3.4
Beschäftigung und Löhne
(33)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhöhte sich zwischen 2004 und dem UZÜ um 17,8 %, während der Durchschnittslohn je Beschäftigten um 10 % zurückging. Zwar ist die Herstellung von PSF nicht arbeitsintensiv, doch ging die Kapazitäts- und Produktionserhöhung mit einem beträchtlichen Anstieg der Arbeitsplätze einher. In der vorausgegangenen Untersuchung schrumpfte die Beschäftigung im Bezugszeitraum um 19 %, und der Durchschnittslohn je Beschäftigten erhöhte sich um mehr als 30 % — auch hier eine völlig veränderte Situation.
3.5
Rentabilität
(34)
Die Umsatzrentabilität(12) der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft sank erheblich, unabhängig davon, ob die Grundlage 2004 oder 2005 war. Die Lage hat sich also deutlich verschlechtert.
3.6
Investitionen

Tabelle 10

2004 2005 2006 UZÜ
Nettoinvestitionen (in 1000 EUR) 15604 16580 39865 32618
Index (2004 = 100) 100 106 255 209
(35)
Zwischen 2004 und dem UZÜ stiegen die Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft um 109 %. Dieser Anstieg geht im Wesentlichen auf den Bau neuer Produktionsstätten in Polen und Rumänien zurück, die 2006 ihren Betrieb aufnahmen.
3.7
Schlussfolgerungen zur Lage der Hersteller
(36)
Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, im Gegensatz zu dem unter Randnummer 3 genannten Fall, steigendes Interesse an dieser Ware zeigt und ihre Herstellung ausweitet und dass seine Lebensfähigkeit konsolidiert wurde.
(37)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum um fast 5 Prozentpunkte erhöhen. Diese Zunahme erfolgte allerdings zu einer Zeit, in der der Verbrauch um mehr als 1 % zurückging.
(38)
Die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stiegen im Bezugszeitraum um 6 % an, jedoch sind sie seit 2005 leicht gefallen. In diesem Zusammenhang sollte auch berücksichtigt werden, dass die Preiserhöhung, wie unter Randnummer 32 erläutert, in eine Zeit fiel, in der die Kosten um 10 % anstiegen.
(39)
Außerdem wurde aufgrund der Inbetriebnahme von zwei neuen Produktionsstätten ein beachtlicher Zuwachs bei der Beschäftigung verzeichnet(13). Die Rentabilität verschlechterte sich in den letzten Jahren, obwohl zwischen 2006 und dem UZÜ eine Verbesserung eintrat. Um seine Marktstellung zu halten, ist der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gezwungen, mit Verlust zu verkaufen.
(40)
Aus dem Vorstehenden kann der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zwar in gewissem Umfang von den Antidumpingmaßnahmen profitierte, die auf die Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern eingeführt wurden, dass er sich aber nicht von den früheren Dumpingpraktiken erholt hat und weiterhin anfällig und gefährdet ist. Sollten die Maßnahmen aufgehoben werden, würden Einfuhren im selben Umfang und/oder größere Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern die Lage aller Wahrscheinlichkeit nach verschlechtern.
4.
Einfuhrentwicklung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen
4.1
Ungenutzte Produktionskapazitäten
(41)
Die ungenutzte Kapazität in der VR China macht etwa 3 Mio. Tonnen aus, was etwa dem 3,5-fachen Gemeinschaftsverbrauch insgesamt entspricht. Seit 2005 (dem Jahr, in dem die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China eingeführt wurden) ist diese ungenutzte Kapazität um 37 % gestiegen. In Korea wird sich die ungenutzte Kapazität im kommenden Jahr auf 114000 Tonnen oder 14 % des Gemeinschaftsverbrauchs insgesamt belaufen. Auch wenn ein Teil dieser ungenutzten Kapazität auf das Unternehmen entfällt, für das ein Antidumpingzoll von 0 % gilt, der Großteil davon entfällt auf Unternehmen, die Antidumpingzöllen unterliegen. Für Saudi-Arabien liegen keine Angaben vor. Für Belarus ist keine Vorausschau der ungenutzten Kapazität erforderlich, da die Maßnahmen im Oktober 2007 ausliefen. Die ungenutzte Kapazität in diesen Ländern könnte in die Gemeinschaft gelenkt werden, sollten die Maßnahmen aufgehoben werden.
4.2
Anreize für die Umleitung von Verkaufsmengen in die Gemeinschaft
(42)
Einige der größten Exportmärkte der Welt sind durch Antidumpingzölle vor PSF-Einfuhren mit Ursprung in der PR China und Korea geschützt. So gibt es Zölle auf Einfuhren mit Ursprung in der VR China in der Türkei und in den USA, wo sie bis zu 44,3 % ausmachen. Des Weiteren unterliegen Ausfuhren mit Ursprung in Korea Antidumpingzöllen zwischen 0 % und 24,6 % in Japan, der Türkei, Pakistan und den USA. Werden die fraglichen Maßnahmen (vgl. Randnummer 4) aufgehoben, wird die Europäische Union einer der wichtigsten Märkte mit einer gewissen Größe, auf dem für Ausfuhren mit Ursprung in der VR China und Korea keine Antidumpingmaßnahmen gelten.
(43)
Einige Verwender machten geltend, dass die VR China die Ausfuhr von Rohstoffen wie PSF einschränke. Dieses Argument ist nicht akzeptabel. Den vorliegenden Statistiken zufolge steigt der PSF-Nettofluss (Vergleich zwischen der Produktion und dem internen Verbrauch) in der VR China beständig und dürfte in den kommenden Jahren weiter zunehmen, wie die folgende Tabelle zeigt.
(44)
Dies belegt eindeutig, dass die PSF-Ausfuhren aus der VR China zunehmen und sie trotz der Behauptung, die VR China schränke PSF-Ausfuhren ein, künftig weiter ansteigen dürften. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
4.3
Beschaffungsmaßnahmen
(45)
Ein Verwenderverband gab an, dass die Hersteller von PSF-Garnen und -Vliesstoffen häufig ein eindeutiges Interesse daran haben, Fasern mit Ursprung in der EU zu kaufen, um daraus Garne und Vliesstoffe mit Ursprungseigenschaften herzustellen und in Länder mit Präferenzabkommen auszuführen. Die von den Verwendern in dieser Untersuchung vorgelegten Daten zeigen jedoch, dass die Unternehmen in der Vliesstoffbranche 85 % bis 100 % des Umsatzes bei Waren, die PSF enthalten, mit Verkäufen in der Gemeinschaft erzielen. Somit sollten die Ursprungsregeln für Ausfuhren in Länder mit Präferenzabkommen keine wesentliche Rolle für die Verwender von PSF spielen, wenn sie beim Einkauf über den Ursprung der Waren entscheiden. Da der Verband keine Nachweise zur Untermauerung seines Einwands vorlegte, wird dieses Vorbringen zurückgewiesen.
4.4
Schlussfolgerung zur Entwicklung der Einfuhren im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
(46)
Daher wird der Schluss gezogen, dass es angesichts der oben beschriebenen Anreize wahrscheinlich ist, dass im Falle einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen beachtliche Mengen in die Gemeinschaft ausgeführt werden.
5.
Schlussfolgerung zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
(47)
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft tätigte erhebliche Investitionen, was zu einer beachtlichen Produktionsausweitung führte. Die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft änderte sich in den letzten Jahren grundlegend, wie insbesondere die Entstehung neuer Produktionsstätten in Polen und Rumänien und der geplante Ausbau in Bulgarien belegen.
(48)
Trotz dieser erneuten Anstrengungen bei der Produktionsausweitung und den Investitionen ist jedoch, wie bereits angemerkt, festzustellen, dass die Rentabilitätslage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft weiterhin angespannt ist. Aller Wahrscheinlichkeit nach kommt es bei einer Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen zu erheblichen Mengen gedumpter Einfuhren.
(49)
Große Einfuhrmengen zu gedumpten Preisen würden den Preisdruck auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiter erhöhen, die Gewinnspanne und die Rentabilität verringern und die Verluste ansteigen lassen. Dies dürfte wahrscheinlich zur Streichung weiterer Investitionen, einem Rückgang der Innovationen, einer Untergrabung der Wettbewerbsposition der integrierten Industrie sowie zu Kürzungen und Schließungen führen.
(50)
Wie die obigen Ausführungen zeigen, wäre der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblichen Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China, Korea und Saudi-Arabien zu gedumpten Preisen ausgesetzt, und ohne Antidumpingmaßnahmen würde sich seine finanzielle Lage daher weiter verschlechtern. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufhebung der Maßnahmen dem Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zuwiderläuft.
E.
VERWENDER IN DER GEMEINSCHAFT
(51)
Der Markt für Waren, die PSF enthalten, ist in drei Bereiche unterteilt: a) Anwendungen für die Spinnerei (d. h. Herstellung von Filamenten für die Textilproduktion, ggf. nach Beimischung anderer Fasern wie Baumwolle oder Wolle), b) Vliesstoffanwendungen (Herstellung von Faserlagen oder Vliesen, die nicht in Garne umgewandelt werden, ausgenommen Papier) und c) Füllfaseranwendungen (d. h. Füllungen oder Polsterung bestimmter Textilwaren wie Kissen oder Autositze).
1.
Grad der Mitarbeit der Verwender in der Gemeinschaft
(52)
Im Zusammenhang mit dieser Untersuchung gingen Stellungnahmen von 16 gewerblichen Verwendern ein. Sie stellen 17 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF dar und etwa 13 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern. Uneingeschränkt mitgearbeitet haben jedoch nur 10 Verwender(14), die etwa 12 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF ausmachen (alle diese Verwender gehören dem Vliesstoff- oder dem Füllfasersektor an). Von den anderen Verwendern, die nur teilweise mitgearbeitet haben, gehört nur einer der Spinnereibranche an.
(53)
Außerdem gaben der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie, zwei Verbände dieses Gesamtverbands, nämlich der Industrieverband Garne-Gewebe-Technische Textilien e.V. (IVGT) und der Verband der Deutschen Heimtextilien-Industrie e.V., sowie ein europäischer Dachverband (EDANA), der die Vliesstoffbranche vertritt, Stellungnahmen ab, in denen sie die Kommission aufforderten, die geltenden Maßnahmen aufzuheben. Alle genannten Verwender sind Mitglieder in einem oder mehreren dieser Verbände. Diese Dachverbände vertreten etwa 30 % des gesamten PSF-Verbrauchs in der Gemeinschaft.
(54)
Der Grad der Mitarbeit der einzelnen Verwender an dieser Untersuchung ist höher als in der vorausgegangenen Untersuchung. Ferner ist zu bemerken, dass in der vorausgegangenen Untersuchung nur die Verwender, die sich für einen Verzicht auf Maßnahmen aussprachen (etwa 10 % des Gesamtverbrauchs), Stellungnahmen abgaben, während an dieser Untersuchung auch Verwender teilnahmen, die eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen befürworten.
2.
Argumente der Verwender
2.1
Verwender, die eine Aufhebung der Maßnahmen befürworten
(55)
Verwender, auf die etwa 11 % des gesamten PSF-Verbrauchs und 10 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern entfallen, brachten eine Reihe von Argumenten gegen die Aufrechterhaltung der Zölle vor. Alle diese Verwender sind Mitglieder in einem oder mehreren der genannten Verbände, die ebenfalls die Aufhebung befürworten. Die von den Verwendern und ihren Verbänden zugunsten der Aufhebung vorgebrachten Argumente werden im Folgenden erläutert.
(56)
Zunächst machen sie geltend, dass sie sich einer schwierigen Lage gegenübersähen, da von Ländern, die von PSF-Ausfuhren auf Ausfuhren von Vliesstoffprodukten (z. B. VR China) umstellen, wachsende Konkurrenz für ihre Endprodukte erwachse. Sie argumentieren, dass sie im Falle der Aufhebung der geltenden Maßnahmen billigere Fasern beziehen könnten und somit wettbewerbsfähiger gegenüber den Fertigprodukten mit Ursprung in Asien seien. Bei Nachgeben der Marktpreise für PSF sei ein Rentabilitätsanstieg möglich. Berücksichtigt werden solle, dass es sich bei ihren Kunden überwiegend um Discountketten handele, für die Niedrigstpreise entscheidend seien und die sehr niedrige Gewinnspannen bei Fertigprodukten hätten.
(57)
Im Zusammenhang mit diesen Argumenten ist festzustellen, dass die von den an der Untersuchung mitarbeitenden Verwendern bereitgestellten Informationen belegen, dass sich ihre Rentabilitätslage trotz der Einführung von Antidumpingzöllen auf PSF mit Ursprung in der VR China im Jahr 2005 und der gestiegenen Einfuhren von Fertigprodukten aus diesem Land nicht geändert hat. Dies ergibt sich daraus, dass der Anteil von PSF an ihren Gesamtkosten unverändert ist, wie die Tabelle zeigt.
(58)
Die Situation unterscheidet sich damit von der Lage in der vorausgegangenen Untersuchung, in der die Einführung neuer Antidumpingzölle, die in gewissen Fällen bis zu 30 % hätten ausmachen können, zweifelsfrei wesentlich negativere Folgen für die Kostenstruktur der PSF-Verwender und für deren Möglichkeit, ihren Kunden attraktive Angebote zu machen, nach sich gezogen hätte.
(59)
Ferner stieg, wie aus Tabelle 13 ersichtlich ist, ihr Umsatz mit Waren, die PSF enthalten, in der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um mehr als 10 %.
(60)
Diese Zahlen belegen, dass die seit 2005 gestiegenen Fertigwaren-Einfuhren aus der VR China die Verwender von PSF in der Gemeinschaft nicht daran hinderten, ihre Produktion auszuweiten, ihre Waren an den Einzelhandel zu verkaufen und ihre Gewinnspanne zu halten. Was die möglichen Auswirkungen auf die von den Verbrauchern gezahlten Endpreise betrifft, so wurden keine diesbezüglichen Argumente vorgebracht, während in der vorausgegangenen Untersuchung der Schluss gezogen wurde, dass die Einführung neuer Zölle, die fast 30 % betragen könnten, Auswirkungen für die Verbraucher haben könnten.
(61)
Die eine Aufhebung befürwortenden Verwender brachten auch vor, dass die Preise für PSF in der Gemeinschaft trotz des fallenden Dollars anstiegen. Dies entspricht nicht den von der Kommission während der Untersuchung erlangten Daten. Zwar schnellten die Preise für PSF 2005 in die Höhe, blieben danach aber für in der Gemeinschaft hergestellte und verkaufte PSF (Tabelle 7) und für eingeführte PSF (Tabelle 14) stabil(15).
(62)
In Anbetracht der geschilderten Umstände scheinen die geltenden Maßnahmen keinen allzu großen Einfluss auf die Kosten und die Rentabilität der Verwenderunternehmen zu haben.
(63)
Die Verwender, die die Einführung von Maßnahmen ablehnen, verweisen darauf, dass der Unterschied im Beschäftigungsniveau in der Gemeinschaft zwischen der PSF herstellenden Branche (etwa 3000 Beschäftigte) und den nachgelagerten Branchen (angeblich 70000 Beschäftigte) erheblich sei.
(64)
Zwar scheint die Zahl von 70000 Beschäftigten überzogen, doch kann nicht bestritten werden, dass es sich bei in der Verwenderbranche um einen arbeitsintensiveren Wirtschaftszweig als bei der Herstellungsbranche handelt. Da der Anteil der uneingeschränkt mitarbeitenden Verwender nicht sehr hoch war (Beschäftigtenzahlen wurden nur von Verwendern geliefert, die 12 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF ausmachen), war es der Kommission nicht möglich, genaue Beschäftigungsdaten zu erlangen. Jedoch ergibt sich aus Tabelle 15, dass die Verwender, die uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeiteten, 5009 Mitarbeiter beschäftigen. Dies würde darauf hinweisen, dass wenigstens 40000 bis 45000 Personen in der Herstellung von Waren, die PSF enthalten, beschäftigt sind. Diese Tabelle zeigt auch die Entwicklung der Beschäftigung bei den mitarbeitenden Verwendern auf.
(65)
Wenngleich nur eine begrenzte Zahl von Unternehmen mitarbeitete, kann man dennoch schlussfolgern, dass die geltenden Antidumpingzölle einem beträchtlichen Beschäftigungszuwachs im Bezugszeitraum nicht im Wege standen. Das Vorbringen der Verwender wird daher zurückgewiesen. Natürlich wich die Lage in der vorausgegangenen Untersuchung hiervon ab, in der die Einführung zusätzlicher Antidumpingzölle von bis zu 30 % zum Verlust von Arbeitsplätzen in der Verwenderbranche hätte führen können.
(66)
Die in diesem Abschnitt genannten Verwender wiesen darauf hin, dass in der Vliesstoff- und der Füllstoffbranche der Bedarf an zwei speziellen Polyester-Spinnfasern, nämlich HCS und LMP (vgl. Randnummer 20), zunehme, diese in der Gemeinschaft aber nur begrenzt hergestellt würden, während die VR China und Korea große Produktionskapazitäten hätten.
(67)
Den bestmöglichen Schätzungen der Kommission auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgebrachten Information zufolge lag der gesamte Gemeinschaftsverbrauch an LMP im UZÜ bei 85000 bis 90000 Tonnen und der Gesamtverbrauch an HCS bei 65000 bis 70000 Tonnen. Derzeit liefert der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft 2155 Tonnen LMP und 21543 Tonnen HCS. Die Nachfrage nach diesen PSF-Arten wächst stetig; nach Aussage eines Verwenderverbands dürfte sie in den nächsten Jahren jährlich um 6 % ansteigen.
(68)
Die Gemeinschaftshersteller von PSF brachten vor, dass die Herstellung dieser speziellen Fasern in der Gemeinschaft begrenzt sei, weil die gegenwärtige Höhe der gedumpten Preise keine Produktionsausweitung zulasse. Gemäß den in dieser Untersuchung erhobenen Daten wiesen die HCS- und LMP-Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum folgende Entwicklung auf:
(69)
Diese Tabelle belegt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft in der Lage wäre, 88 bis 95 % der HCS-Gesamtnachfrage und etwa 37 % der LMP-Gesamtnachfrage zu decken, falls die Preise eine gewisse Höhe erreichten. Ferner können Verwender, wenn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur begrenzte Mengen dieser speziellen Fasern herstellt, diese aus Korea und der VR China mit relativ niedrigeren Antidumpingzöllen beziehen (von Huvis, Korea, mit 5,7 %, und von Far Eastern, VR China, mit 4,9 %). Was einen möglichen Bezug aus Taiwan betrifft, wurde geltend gemacht, dass die PSF-Herstellung in Taiwan rückläufig sei, was zu Preissteigerungen oder einer Angebotsverknappung führen dürfte; sollte diese Menge durch Einfuhren aus der VR China oder Korea ersetzt werden, hätten die Zölle, die auf diese speziellen, aus der VR China und Korea eingeführten Fasern zu zahlen sind, aufgrund der geringen Gewinnspanne der Verwender in der Gemeinschaft erhebliche Auswirkungen auf die Kosten. Diese Argumente können nicht akzeptiert werden. Auch wenn die PSF-Produktion in Taiwan schrumpft, dürfte die ungenutzte Kapazität ansteigen (geschätzte ungenutzte Kapazität 2008 etwa 122000 Tonnen und 150000 Tonnen im Jahr 2009). Zusammenfassend ist festzustellen, dass es nicht klar ist, dass es zu einer strukturbedingten Verknappung bei diesen speziellen Fasern kommt.
(70)
Es gibt keine amtlichen Preisstatistiken für die speziellen Fasern, doch geht aus Tabelle 18 hervor, die anhand der von den mitarbeitenden Unternehmen gelieferten Daten erstellt wurde, dass der HCS-Preis (einschließlich Antidumpingzöllen) zwischen 2004 und dem UZÜ nur um 2 % stieg. 2006 konnte sogar ein erheblicher Preisrückgang beobachtet werden. Der Anstieg zwischen 2006 und dem UZÜ geht aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren aus Taiwan im ersten Halbjahr 2007 zurück. Die LMP-Preise stiegen im Bezugszeitraum um 18 %.
(71)
Diese Daten müssen in Bezug auf den Anteil dieser speziellen Faser an den Gesamtkosten analysiert werden. Den von den mitarbeitenden Verwendern gelieferten Daten zufolge macht der HCS-Anteil an ihren Gesamtkosten nur 1,98 % aus und derjenige der LMP 4,38 %. Berücksichtigt man, dass die durchschnittliche Rentabilität bei etwa 4 % liegt, sind die durch diese speziellen Fasern verursachten Auswirkungen auf die Gesamtkosten trotz des beachtlichen Preisanstiegs bei den LMP unerheblich. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(72)
Die Lage in der vorausgegangenen Untersuchung stellte sich anders dar; damals hätte die Einführung von Antidumpingzöllen in Höhe von fast 30 % auf die LMP- und HCS-Einfuhren mit Ursprung in Taiwan und die Preisanstiege, die sich daraus für diese Waren ergeben hätten, signifikantere Auswirkungen auf die Gesamtkosten gehabt.
2.2
Verwender, die eine Aufhebung der Maßnahmen ablehnen
(73)
Verwender, die für etwa 6 % des gesamten Gemeinschaftsverbrauchs an PSF und 3 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stehen, legten dar, dass die Aufhebung der Maßnahmen die Rentabilität der nachgelagerten Branchen gefährde, da der Konkurs der PSF-Branche in der EU in zwei Jahren zu einem Anstieg der PSF-Preise führen würde und folglich mit einem Anstieg der Einfuhren von Waren, die PSF enthalten, zu rechnen sei.
(74)
Angesicht der unter Abschnitt D Nummer 4 dargelegten Argumente (Wahrscheinlichkeit erheblicher Einfuhren bei Aufhebung der Maßnahmen) lässt sich nicht ausschließen, dass dies in der Tat eintreffen könnte, was Risiken für die Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs bergen würde.
3.
Schlussfolgerung
(75)
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren wird der folgende Schluss gezogen: Obwohl die meisten Verwender, die an der Untersuchung teilnehmenden, der Ansicht sind, dass die Aufrechterhaltung der Zölle ihrem Interesse zuwiderläuft, ergibt die Untersuchung, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine signifikanten negativen Folgen für ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage hätte. Ferner vertreten die Verwender, im Gegensatz zur vorausgegangenen Untersuchung, unterschiedliche Standpunkte dazu, wie sich eine Aufhebung der geltenden Maßnahmen auf ihre Geschäftstätigkeit auswirken würde. Obwohl die meisten Verwender, wie oben dargestellt, die Kommission aufforderten, die Antidumpingzölle aufzuheben, war unter denjenigen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, eine beachtliche Zahl, die sich gegen die Aufhebung der Zölle aussprach.
F.
EINFÜHRER UND HÄNDLER
(76)
Sechs Einführer/Händler reichten innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Frist Stellungnahmen zu dieser Untersuchung ein, aber nur drei von ihnen (Saehan Europe, GSI Global Service International und Marubeni) arbeiteten uneingeschränkt mit und beantworteten alle von der Kommission gestellten Fragen. Alle Unternehmen arbeiten gewinnbringend, und die Zahl der Beschäftigten, die mit der Einfuhr bzw. dem Handel von PSF beschäftigt sind, ist unerheblich.
(77)
Die Aufrechterhaltung der Zölle dürfte keine relevanten Negativfolgen für ihre Geschäftstätigkeit haben. Die meisten sind der Ansicht, dass es in ihrem Interesse läge, die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren aus Korea aufzuheben, nicht jedoch gegenüber den Einfuhren aus der VR China, da dies einen massiven Warenstrom nach sich zöge und das Preisniveau und ihre Gewinnmargen drücken würde. Da ihrer Ansicht nach die ungenutzten Kapazitäten in Korea geringer sind als in der VR China, vertreten sie ferner die Auffassung, dass die Auswirkungen der Einfuhren aus Korea auf die Preise nicht nachteilig für ihre Geschäftstätigkeit seien.
(78)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die Geschäftstätigkeit der Einführer und Händler im Allgemeinen weder durch die Aufrechterhaltung noch durch die Aufhebung der Maßnahmen signifikant beeinflusst würde.
G.
SONSTIGE ERWÄGUNGEN
(79)
Die Gemeinschaftshersteller, die angeblich 56 % der PSF aus rückgewonnenen Materialien herstellen, machten geltend, dass sich die Einfuhren gedumpter PSF nachteilig auf die Rentabilität der Recyclingunternehmen ausgewirkt hätten; ferner seien 425000 Personen damit beschäftigt, Polyethylen-Terephthalat einzusammeln, mit dem die Recyclingunternehmen versorgt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Wiederverwerter von PET-Flaschen nicht an einer Mitarbeit an dieser Untersuchung interessiert waren, obwohl die Einleitungsbekanntmachung eine entsprechende Aufforderung enthielt und die Kommission ihnen Fragebogen zusandte, die jedoch nicht beantwortet wurden. Andererseits gibt es eine große und wachsende Nachfrage nach wiederverwerteten PET-Flaschen aus Asien, und ein Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen wird Betriebe, die PET-Flaschen recyceln, nicht daran hindern, ihre Produkte auf dem Weltmarkt zu verkaufen. Folglich werden diese Vorbringen zurückgewiesen.
(80)
Weiter wiesen die Gemeinschaftshersteller darauf hin, dass für die Herstellung von PSF aus rückgewonnenen Materialien weniger Energie benötigt werde als für das chemische Verfahren und dass der Transport der PSF aus Asien Kohlendioxidemission verursache. Folglich würde das Ersetzen der Gemeinschaftsproduktion durch gedumpte Einfuhren, insbesondere mit Ursprung in der VR China und in Korea, die Kohlendioxidemissionen erhöhen, und die EU würde in ihren Klimazielen zurückgeworfen. Die Analyse des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen von Antidumpingverfahren konzentriert sich indessen bekanntlich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen auf die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten und bezieht sich nicht direkt auf Umweltfragen.
(81)
Mit Bezug auf Saudi-Arabien (oder Belarus) wurden keine Stellungnahmen vorgebracht, die die Schlussfolgerung rechtfertigen würden, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderliefe.
H.
SCHLUSSFOLGERUNG
(82)
Die vorstehenden Ausführungen führen zu der Schlussfolgerung, dass die geltenden Maßnahmen sich zwar positiv auf die Gemeinschaftshersteller von PSF, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, auswirken, diese aber weiterhin gefährdet sind. Im Bezugszeitraum konnten sie ihren Marktanteil, die Produktion, die Kapazität, den Umsatz und das Beschäftigungsniveau erhöhen. Ferner unternahmen sie erhebliche Anstrengungen bei den Investitionen und eröffneten neue Produktionsstätten in Polen, Rumänien und Bulgarien. Darüber hinaus überwand Tergal, ein wichtiger Lieferant für die Spinnerei, seine finanziellen Schwierigkeiten und unterliegt eigenen Angaben zufolge seit Juli 2007 auch nicht mehr dem Verfahren zur Konkursabwendung ( „procédure de sauvegarde” ). Ihre finanzielle Lage ist aber weiterhin angespannt, und sie könnten einen plötzlichen Zustrom gedumpter Einfuhren nicht verkraften. Die Aufrechterhaltung der Zölle bringt dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weiterhin erhebliche Vorteile und trägt aller Wahrscheinlichkeit nach zur Wiederherstellung seiner Lebensfähigkeit bei. Die Lage steht in deutlichem Gegensatz zu den Ergebnissen der vorausgegangenen Untersuchung, bei der der Schluss gezogen wurde, dass die PSF-Versorgung auf dem Gemeinschaftsmarkt problematisch sein könnte, da ein Unternehmen (La Seda) seine Produktion umstellte, um die Herstellung anderer Waren zu erhöhen, ein anderer Hersteller (Pennine Fibers) in Konkurs gegangen war und Tergal finanzielle Schwierigkeiten hatte.
(83)
Die geltenden Antidumpingzölle auf Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern haben die Lebens- und Expansionsfähigkeit der Verwender und Einführer nicht beeinträchtigt. Eine Aufhebung der Maßnahmen brächte den Verwendern und Einführern daher wahrscheinlich nur begrenzte Vorteile, da die Antidumpingzölle ihre wirtschaftliche Lage nicht wesentlich beeinflussten. Im Gegensatz zu dieser Schlussfolgerung zeigte die Analyse der vorausgegangenen Untersuchung, dass die Einführung neuer Antidumpingzölle, die fast 30 % hätten betragen können, Einfluss auf die PSF-Preise, insbesondere die Preise für HCS und LMP, gehabt hätte, der eine beträchtliche Zahl von Verwendern möglicherweise in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hätte.
(84)
Daher wird der Schluss gezogen, dass die möglichen begrenzten Vorteile, in deren Genuss die Verwender und Einführer von PSF in der Gemeinschaft bei Aufhebung der Zölle kämen, eindeutig unverhältnismäßig im Vergleich zu den schwerwiegenden Nachteilen für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wären.
(85)
Mithin kann der Schluss gezogen werden, dass die Aufhebung der geltenden Maßnahmen auf die Einfuhren aus den betroffenen Ländern aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses nicht zu rechtfertigen wäre.
I.
ANWENDUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS
(86)
Etliche interessierte Parteien brachten vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 5 nicht diskriminierend sein darf; dort heißt es: „Ein Antidumpingzoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass sie gedumpt sind und eine Schädigung verursachen; …” . Es wurde auch darauf hingewiesen, dass dieses Diskriminierungsverbot auch ein Grundprinzip der WTO-Regeln ist.
(87)
Die interessierten Parteien, die die Beachtung des Diskriminierungsverbots aufwarfen, brachten vor, dass die Untersuchung, wie in Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 dargelegt, ergab, dass die PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia gedumpt waren und eine Schädigung verursachten. Sie machten Folgendes geltend: „Der Grund, warum für diese beiden Quellen für die PSF-Einfuhren keine Antidumpingzölle erhoben wurden, ist nicht, dass die Untersuchung der Kommission später ergeben hätte, dass PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia nicht gedumpt waren oder keine Schädigung verursachten …” . Ferner brachten sie vor, die Entscheidung der Kommission, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber PSF-Einfuhren aus Taiwan und Malaysia ab dem 22. Juni 2007 auszusetzen, obwohl die Untersuchung ergeben hatte, dass diese Einfuhren gedumpt waren und eine Schädigung verursachten, entziehe der Aufrechterhaltung der Antidumpingzölle auf PSF-Einfuhren aus anderen Ländern die Grundlage.
(88)
Erstens ist hervorzuheben, dass der Antrag im Fall von Malaysia und Taiwan zurückgezogen wurde und dass der Rat keine endgültige Feststellung über die Angemessenheit der Einführung von Antidumpingzöllen traf. Folglich liegt auch keine Diskriminierung vor.
(89)
Zweitens unterscheidet sich die Art der rechtlichen Prüfung des Gemeinschaftsinteresses gemäß Artikel 9 Absatz 1 (im Fall von Taiwan und Malaysia anzuwenden) von derjenigen gemäß Artikel 21 (in diesem Fall anzuwenden) der Grundverordnung. Im ersten Fall ist zu prüfen, ob sich die Interessenlage so darstellt, dass die Kommission das Verfahren, auch wenn kein mit Beweisen untermauerter Antrag vorliegt, von Amts wegen fortsetzen sollte. Im zweiten Fall ist zu prüfen, ob die Abwägung der Interessen so ausfällt, dass die Maßnahmen eingestellt werden sollten. Aus der unterschiedlichen Art der Prüfungen ergibt sich, dass keine Diskriminierung vorliegen kann.
(90)
Drittens bestünde, auch wenn der Rat hypothetisch endgültig entschieden hätte, keine Antidumpingzölle auf PSF-Einfuhren mit Ursprung in Malaysia und Taiwan einzuführen, in diesem Fall keine Diskriminierung, da das besagte Verbot nur dann zur Anwendung käme, wenn ähnliche Schlussfolgerungen im Rahmen verschiedener, dieselbe Ware betreffender Untersuchungen gezogen würden. Anders gesagt, das Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung und gemäß Artikel 9 Absatz 2 des WTO-Antidumpingübereinkommens besagt, dass vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und dass unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden dürfen. Wie bereits dargelegt, hat diese Untersuchung zu vollkommen anderen Fakten und Schlussfolgerungen geführt als die Untersuchung im Fall von Malaysia und Taiwan, d. h., die beiden Situationen können nicht miteinander verglichen werden.
(91)
Daher werden die Vorbringen bezüglich der Beachtung des Diskriminierungsverbots abgewiesen.
J.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(92)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen empfohlen werden soll. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(93)
Auf der Grundlage der vorstehenden Fakten und Erwägungen wird der Schluss gezogen, dass die teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingestellt werden sollte und die geltenden Antidumpingzölle, die auf die Einfuhren von in den betroffenen Ländern zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft hergestellten PSF eingeführt wurden, aufrechterhalten werden sollten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 71 vom 17.3.2005, S. 1.

(3)

ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 17.

(4)

Rechtssache T-221/05

(5)

ABl. L 274 vom 11.10.2002, S. 1.

(6)

ABl. L 160 vom 21.6.2007, S. 30.

(7)

ABl. C 202 vom 30.8.2007, S. 4.

(8)

Verordnung (EG) Nr. 2005/2006 der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einführung vorläufiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren synthetischer Spinnfasern aus Polyester (PSF) mit Ursprung in Malaysia und Taiwan (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 65).

(9)

Vgl. Fußnote 8.

(10)

CIRFS ( „The International Rayon and Synthetic Fibres Committee” , Dachverband der europäischen Chemiefaserindustrie) und IVC (Industrievereinigung Chemiefaser e.V. für Deutschland und Österreich).

(11)

Vgl. Fußnote 8.

(12)

Die Rentabilität von Unternehmen mit neuen Tätigkeitsbereichen, deren Anlaufphase teilweise oder voll in den Untersuchungszeitraum fällt, wurde nicht berücksichtigt, um mögliche Verzerrungen der Werte zu vermeiden.

(13)

2005 ging zwar ein Gemeinschaftshersteller im Vereinigten Königreich in Konkurs, durch neue Produktionsstätten in Polen und Rumänien konnten die konkursbedingten Verluste in der Produktion und bei der Beschäftigung jedoch aufgefangen werden.

(14)

Libeltex, ORV, PGI Nonwovens, Ziegler, Tharreau, Sandler, Frankenstolz, Lück, TWE Vliesstoffwerke und IMP Comfort.

(15)

Quelle: Eurostat. Ein Herstellerverband brachte auch vor, dass die Preise zwischen Juni 2007 und Juni 2008 stark gestiegen seien. Dieser kräftige Anstieg beruht auf Dollarpreisen; betrachtet man die Preise in Euro, waren sie stabil.

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