Artikel 2 VO (EG) 2008/900
Berechnung des Gehalts
Gemäß den in den Fußnoten 1, 2 und 3 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011 und in den Fußnoten 1, 2 und 3 der Tabelle 1 des Anhangs 1 in Teil III, Abschnitt I, Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgeführten Begriffsbestimmungen bezüglich des Gehalts an Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose sind die folgenden Formeln, Verfahrensweisen und Methoden anzuwenden
- a)
- zur Anwendung der Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 514/2011
- b)
-
zur Bestimmung des Gehalts an Milchfett, Milcheiweiß, Stärke/Glucose und Saccharose/Invertzucker/Isoglucose zur Auswahl des angemessenen Agrarteilbetrags, des Zusatzzolls Zucker und des Zusatzzolls Mehl im Fall nicht präferenzieller Einfuhren wie in Teil II und Teil III, Abschnitt I, Anhang 1 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehen:
- 1.
-
Gehalt an Stärke/Glucosegehalt
(berechnet als Stärke Trockensubstanz, Reinheit 100 %, bezogen auf die Ware)
- a)
-
(Z – F) × 0,9,
wenn der Glucosegehalt gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt; oder
- b)
-
(Z – G) × 0,9,
wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.
In den Formeln bedeuten:
- Z=
- Glucosegehalt in der Ware, bestimmt nach der Methode in Anhang I dieser Verordnung;
- F=
- Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels Hochleistungsflüssigkeitschromatographie (HPLC);
- G=
- Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.
Wenn im Fall von Buchstabe a hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term Z) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.
- 2.
-
Gehalt an Saccharose/Invertzucker/Isoglucose
(berechnet als Saccharose und bezogen auf die Ware)
- a)
-
S + (2F) × 0,95,
wenn der Glucosegehalt in der Ware gleich hoch oder höher ist als der Fructosegehalt;
- b)
-
S + (G + F) × 0,95,
wenn der Glucosegehalt niedriger ist als der Fructosegehalt.
In den Formeln bedeuten:
- S=
- Saccharosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
- F=
- Fructosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC;
- G=
- Glucosegehalt in der Ware, bestimmt mittels HPLC.
Wenn hydrolysierte Lactose als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Lactose und Galactose neben anderen Zuckern festgestellt werden, so ist die der Galactosemenge (HPLC) äquivalente Glucosemenge (HPLC) von der Glucosemenge (Term G) vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.
- 3.
-
Gehalt an Milchfett
- a)
- Vorbehaltlich der Bestimmungen der Buchstaben b und c wird der Milchfettgehalt der Waren in Gewichtshundertteilen nach vorangegangenem Salzsäureaufschluss ermittelt, wobei als Milchfett die nach diesem Aufschluss mit Petroläther extrahierbaren Stoffe gelten.
- b)
-
Enthält eine Ware nach der Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle, so ist wie folgt zu verfahren:
- —
-
der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt;
- —
-
zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 25, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge multipliziert und durch 100 dividiert wird.
- c)
-
Enthält eine Ware, für die nach Teil Zwei und Anhang 1 des Abschnitts I von Teil Drei der Kombinierten Nomenklatur, die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist, ein Agrarteilbetrag erhoben wird, gemäß Anmeldung neben Milchfett andere Fette und/oder Öle und enthält mindestens 30 % Milcheiweiß, das nach Absatz 4 dieses Artikels bestimmt wurde, und gemäß der Angabe des Anmelders weniger als 6 % Milchfett, wird anstelle des Verfahrens nach Buchstabe b das folgende Verfahren angewendet:
- —
-
der Gesamtfettgehalt in Gewichtshundertteilen wird nach den Bestimmungen des Buchstabens a ermittelt;
- —
-
zur Bestimmung des Milchfettgehalts ist eine Extraktion mit Petroläther nach Salzsäureaufschluss, der eine gaschromatographische Analyse der Fettsäuren als Methylester folgt, vorzunehmen. Wird hierbei das Vorhandensein von Milchfett festgestellt, so gilt als Milchfettgehalt der ermittelte Gehalt an Buttersäuremethylester in Gewichtshundertteilen, multipliziert mit dem Faktor 50, wobei der so erhaltene Wert mit der Gesamtfettmenge in Gewichtshundertteilen multipliziert und durch 100 dividiert wird.
- 4.
-
Gehalt an Milcheiweiß
- a)
- Vorbehaltlich der Bestimmungen des Buchstabens b wird zur Ermittlung des Milchproteingehalts der Waren in Gewichtshundertteilen ihr Stickstoffgehalt nach der Kjeldahl-Methode festgestellt. Als Gehalt der Ware an Milchprotein gilt der Gehalt an Stickstoff, multipliziert mit dem Faktor 6,38.
- b)
-
Enthält die Ware nach der Anmeldung neben Milcheiweiß Bestandteile, die anderes Eiweiß als Milcheiweiß enthalten, so ist folgendermaßen zu verfahren:
- —
-
der Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen ist nach der Kjeldahl-Methode, wie unter Buchstabe a beschrieben, zu ermitteln;
- —
-
der Gehalt an Milchprotein wird wie unter Buchstabe a beschrieben berechnet, wobei jedoch vor der Multiplikation vom Gesamtstickstoffgehalt in Gewichtshundertteilen der Stickstoffgehalt subtrahiert wird, der von anderem Eiweiß als Milcheiweiß herrührt.
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