ANHANG VO (EG) 2008/956

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt geändert:

1.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Unter Punkt A wird folgender Buchstabe e angefügt:

e)
die Verfütterung von Fischmehl an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer gemäß den Bedingungen unter Punkt BA.

b)
Punkt B wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)
Das Handelspapier, das Sendungen mit Fischmehl enthaltenden Futtermitteln begleitet, und jede Verpackung einer solchen Sendung sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk zu versehen: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” .

ii)
Folgender Punkt BA wird eingefügt:

BA. Folgende Bedingungen gelten für die Verwendung von Fischmehl gemäß Punkt A Buchstabe e und von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln bei der Verfütterung an noch nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer:
a)
Das Fischmehl ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, in denen ausschließlich aus Fischen gewonnene Erzeugnisse hergestellt werden.
b)
Vor der Freigabe zum freien Verkehr in der Gemeinschaft ist jede Sendung eingeführten Fischmehls gemäß der Richtlinie 2003/126/EG mikroskopisch zu untersuchen.
c)
Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung an junge Nutzwiederkäuer wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an noch nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.
d)
Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für junge Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Futtermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

Abweichend von Buchstabe d erster Unterabsatz kann die Herstellung anderer Futtermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für junge Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

i)
Die anderen für Wiederkäuer bestimmten losen und verpackten Futtermittel werden in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl enthaltendes loses Fischmehl und lose Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, der Beförderung und der Verpackung aufbewahrt werden.
ii)
Andere für Wiederkäuer bestimmte Futtermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich von Einrichtungen getrennt sind, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.
iii)
Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über getätigte Ankäufe und Verwendungen von Fischmehl sowie Verkäufe von Milchaustauschfuttermitteln, die Fischmehl enthalten, werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
iv)
Die anderen für Wiederkäuer bestimmten Futtermittel werden regelmäßig untersucht, damit sichergestellt ist, dass sie keine verbotenen Proteine und damit auch kein Fischmehl enthalten. Die Ergebnisse sollten der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten werden.

e)
Das Handelspapier, das Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für junge Nutzwiederkäuer begleitet, sowie jede Verpackung einer solchen Sendung sind deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk zu versehen: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden” .
f)
Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für junge Nutzwiederkäuer sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig andere Futtermittel für Wiederkäuer befördern. Wird das Fahrzeug anschließend für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten anderen Futtermitteln verwendet, so ist es gegebenenfalls zur Vermeidung einer Kreuzkontamination nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren gründlich zu reinigen.
g)
In landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, sind Maßnahmen zu treffen, mit denen die Verfütterung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln an andere Wiederkäuer als die von der Ausnahmeregelung gemäß Anhang IV Teil II Punkt A Buchstabe e betroffenen verhindert wird. Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems der vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser Bestimmung sicherstellt, ein Verzeichnis der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.

2.
Teil III Punkt E Nummer 1 erhält folgende Fassung:

E.1. Die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten, in Drittländer ist untersagt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für verarbeitete Heimtierfuttermittel, einschließlich Dosenfutter, die aus Wiederkäuern gewonnene verarbeitete tierische Proteine enthalten, einer Behandlung unterzogen wurden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gekennzeichnet sind.

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