Präambel VO (EG) 2008/956

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 23a Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse.
(2)
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Verfütterung tierischer Proteine an Wiederkäuer verboten ist. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung enthält jedoch eine Ausnahme von diesem Verbot für die Verfütterung von Proteinen, die von Fischen stammen, an junge Wiederkäuer unter bestimmten Bedingungen. Zu diesen Bedingungen zählt eine wissenschaftliche Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und eine Bewertung der Kontrollaspekte einer solchen Ausnahmeregelung.
(3)
Anhang IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Ausnahmen von dem Verbot gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung und die besonderen Bedingungen für die Anwendung dieser Ausnahmeregelungen.
(4)
Am 24. Januar 2007 legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ein Gutachten über die Bewertung der Gesundheitsrisiken der Fütterung von Wiederkäuern mit Fischmehl in Bezug auf das TSE-Risiko vor. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass das TSE-Risiko bei Fischen entweder durch direkte Verfütterung oder durch Verstärkung der Infektiosität unbedeutend ist. Falls ein TSE-Risiko bei Fischmehl bestehe, könne dies auf die kurz zuvor erfolgte Verfütterung von Säugetierfuttermitteln an diese Fische oder durch mit Fleisch- und Knochenmehl kontaminiertes Fischmehl zurückzuführen sein.
(5)
Am 19. März 2008 wurde ein Bericht der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher abgeschlossen, der mit Unterstützung einer Reihe von Sachverständigen erstellt worden war. Darin wird geschlossen, dass Fischmehl eine sehr gut verdauliche Proteinquelle darstellt, wobei die Verdaulichkeit geringer ist als bei Milch, jedoch höher als bei den meisten Proteinen pflanzlichen Ursprungs, dass es ein im Vergleich mit derzeit in Milchaustauschfuttermitteln verwendeten pflanzlichen Proteinquellen gutes Aminosäureprofil besitzt und dass daher die Verfütterung von Fischmehl an junge Wiederkäuer zugelassen werden könnte.
(6)
Unter Berücksichtigung der Bedingungen für eine Bewertung der Kontrollaspekte gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird das mögliche Risiko bei der Verfütterung von Fischmehl an junge Wiederkäuer durch die geltenden strengen Verarbeitungsvorschriften bei der Herstellung von Fischmehl und die Kontrollen jeder Sendung eingeführten Fischmehls vor der Freigabe für den freien Verkehr in der Gemeinschaft ausgeglichen.
(7)
Damit gewährleistet ist, dass Fischmehl nur für junge Wiederkäuer zugelassen wird, sollte seine Verwendung darüber hinaus auf die Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln beschränkt werden, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an junge Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden. Außerdem sollten strenge Durchführungsvorschriften für Herstellung, Verpackung, Kennzeichnung und Beförderung von Milchaustauschfuttermitteln, die Fischmehl enthalten und für solche Tiere bestimmt sind, eingeführt werden.
(8)
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sollten die gleichen Vorschriften für die Kennzeichnung auf dem Begleitpapier von Fischmehl enthaltenden Futtermitteln, die für Nichtwiederkäuer bestimmt sind, festgelegt werden.
(9)
Anhang IV Teil III Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sieht vor, dass die Ausfuhr von aus Wiederkäuermaterial gewonnenen verarbeiteten tierischen Proteinen und von Produkten, die solche verarbeiteten tierischen Proteine enthalten, in Drittländer untersagt ist.
(10)
Die Verwendung solcher Proteine für die Herstellung von Heimtierfutter ist jedoch derzeit in der Gemeinschaft zulässig. Im Interesse der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Ausfuhr verarbeiteter Heimtierfuttermittel, einschließlich Dosenfutter, die aus Wiederkäuern gewonnene verarbeitete tierische Proteine enthalten, in Drittländer zugelassen werden.
(11)
Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1.

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