Präambel VO (EG) 2008/987

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 131,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 werden Registrierungspflichten für Gemeinschaftshersteller und Importeure von Stoffen als solchen, in Zubereitungen und in Erzeugnissen, Bestimmungen für die Bewertung von Stoffen sowie die Auflagen für die nachgeschalteten Anwender festgelegt. Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung sind in Anhang IV aufgeführte Stoffe von den Titeln II, V und VI derselben Verordnung ausgenommen, da ausreichende Informationen über diese Stoffe vorliegen, so dass davon ausgegangen wird, dass sie wegen ihrer inhärenten Stoffeigenschaften ein minimales Risiko verursachen. Außerdem sind nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b dieser Verordnung unter Anhang V fallende Stoffe von denselben Titeln der genannten Verordnung ausgenommen, da eine Registrierung für diese Stoffe für unzweckmäßig oder unnötig gehalten wird und deren Ausnahme von diesen Titeln die Ziele der Verordnung nicht beeinträchtigt.
(2)
Nach Artikel 138 Absatz 4 der genannten Verordnung überprüft die Kommission die Anhänge IV und V bis zum 1. Juni 2008, um gegebenenfalls Änderungen vorzuschlagen.
(3)
Bei der Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 4 hat sich gezeigt, dass drei der in Anhang IV aufgeführten Stoffe aus diesem Anhang gestrichen werden sollten, weil die Informationen über diese Stoffe nicht ausreichen, um davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer inhärenten Eigenschaften ein minimales Risiko darstellen. Dies gilt für Vitamin A, da dieser Stoff erhebliche Risiken für Reproduktionstoxizität aufweisen könnte. Das Gleiche gilt für Kohlenstoff und Grafit, insbesondere weil die betreffenden Einecs- und/oder CAS-Nummern verwendet werden, um nano-skalige Formen von Kohlenstoff oder Grafit zu identifizieren, die die Kriterien für die Aufnahme in diesen Anhang nicht erfüllen.
(4)
Außerdem erfüllen drei Edelgase (Helium, Neon und Xenon) die Kriterien für die Aufnahme in Anhang IV und sollten deshalb von Anhang V in diesen Anhang übertragen werden. Im Interesse der Einheitlichkeit sollte Krypton, ein weiteres Edelgas, das die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang IV erfüllt, ebenfalls in diesen Anhang aufgenommen werden. Drei weitere Stoffe (Fructose, Galactose und Lactose) sollten in den Anhang IV aufgenommen werden, weil festgestellt wurde, dass sie die entsprechenden Kriterien erfüllen. Kalkstein sollte aus dem Anhang IV gestrichen werden, weil es sich um ein Mineral handelt und als solches bereits durch Anhang V ausgenommen ist. Schließlich sollten einige vorhandene Einträge von Ölen, Fetten, Wachsen, Fettsäuren und ihren Salzen aus diesem Anhang gestrichen werden, weil nicht alle diese Stoffe die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang IV erfüllen und es konsequenter ist, diese unter Verwendung einer Formulierung in einem Gattungseintrag in den Anhang V aufzunehmen, um die Ausnahme auf Stoffe mit geringerem Risikoprofil zu begrenzen.
(5)
Die Überprüfung durch die Kommission gemäß Artikel 138 Absatz 4 der Verordnung hat ergeben, dass auch bei Anhang V bestimmte Änderungen erforderlich sind. So sollte Magnesia in diesen Anhang aufgenommen werden, weil dieser Stoff die entsprechenden Kriterien erfüllt. Außerdem empfiehlt es sich, bestimmte Arten von Glas und keramische Fritten aufzunehmen, die nicht die Einstufungskriterien der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(2) erfüllen und die zudem keine gefährlichen Bestandteile oberhalb der maßgeblichen Konzentrationsgrenzwerte enthalten, sofern keine wissenschaftlichen Daten vorliegen, die beweisen, dass diese Bestandteile nicht verfügbar sind. Bestimmte pflanzliche Öle, Fette und Wachse sowie tierische Öle, Fette und Wachse sowie Glycerin, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen und chemisch nicht verändert werden und — abgesehen von der Entzündlichkeit und dem Haut- oder Augenreizungspotenzial — keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen, sollten ebenfalls in Anhang V aufgenommen werden, um vergleichbare Stoffe einheitlicher zu behandeln und die Ausnahmen auf Stoffe mit geringerem Risikoprofil zu begrenzen. Dies gilt auch für bestimmte Fettsäuren, die aus natürlichen Rohstoffen gewonnen und chemisch nicht verändert werden und abgesehen von der Entzündlichkeit und dem Haut- oder Augenreizungspotenzial keine gefährlichen Eigenschaften aufweisen. Die Aufnahme von Ölen, Fetten, Wachsen und Fettsäuren in Anhang V entspricht der Streichung bestimmter einzelner Stoffe dieser Gruppen aus Anhang IV.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen, insbesondere in Bezug auf Kompost und Biogas, erfolgen unbeschadet der Abfallvorschriften der Gemeinschaft.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(2)

ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

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