Artikel 26 VO (EG) 2009/1005

Berichterstattung der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 30. Juni auf elektronischem Wege folgende Angaben zum vorangegangenen Kalenderjahr:

a)
die für verschiedene Behandlungen für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport zugelassenen Methylbromidmengen gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 3, die in ihrem Gebiet verwendet wurden, die Zwecke, für die Methylbromid verwendet wurde, und die Fortschritte, die bei der Evaluierung und dem Einsatz von Alternativen erzielt wurden;
b)
die Mengen der für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten und gelagerten Halone gemäß Artikel 13 Absatz 1, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe;
c)
Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 28 durchgeführten Inspektionen aufgedeckt wurden.

(2) Die Kommission legt nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren die Form fest, in der die Angaben gemäß Absatz 1 vorzulegen sind.

(3) Die Kommission kann Absatz 1 ändern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.