Artikel 28 VO (EG) 2009/1005

Überwachung

(1) Die Mitgliedstaaten führen nach einem risikobasierten Ansatz Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, einschließlich Inspektionen bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder benötigen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält.

(2) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(4) Die Kommission fördert einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen.

Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

(5) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat Inspektionen von Unternehmen durchführen oder Ermittlungen bei Unternehmen einleiten, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an der illegalen Verbringung von geregelten Stoffen beteiligt sind, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind.

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