ANHANG III VO (EG) 2009/1005
Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 3 Nummer 12
- a)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
- b)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für die Rückgewinnung von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;
- c)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
- d)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
- e)
- Verwendung von FCKW-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
- f)
- Verwendung von FCKW-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;
- g)
- Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodim;
- h)
- Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bei den unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Prozessen, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Ersetzung von Fluorchlorkohlenwasserstoff oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.
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