ANHANG III VO (EG) 2009/1005

Verwendung geregelter Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 3 Nummer 12

a)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;
b)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff für die Rückgewinnung von Chlor im Endgas bei der Chlorproduktion;
c)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;
d)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;
e)
Verwendung von FCKW-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;
f)
Verwendung von FCKW-113 zur Zubereitung von Perfluorpolyetherdiolen mit hoher Funktionalität;
g)
Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodim;
h)
Verwendung von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen bei den unter den Buchstaben a bis g aufgeführten Prozessen, wenn die teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe zur Ersetzung von Fluorchlorkohlenwasserstoff oder Tetrachlorkohlenstoff verwendet werden.

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